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Vernehmlassung 2014/105: Verordnungen zu einer Änderung des Strassentransportunternehmens- und des Verkehrsstrafrechts · 4 Seiten

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grenzüberschreitenden Personenbeförderungsbewilligungen und nicht mit den inländischen

Konzessionen befasst. Das schweizerische öV-Gesamtsystem würde durch eine Liberalisierung des Binnenverkehrs aus dem Gleichgewicht gebracht. Dies gelte selbst für eine auf den Fernverkehr beschränkte Liberalisierung, weil in der kleinräumigen Schweiz Regional- und Fernverkehr eng ineinander verzahnt sind. Die staatlich finanzierten Verkehrsangebote müssten ihre Wirkung ohne Störfaktor entfalten können.

SEV, SBB, thurbo und VCS beantragen hingegen, Art. 44 VPB nicht zu ändern. Zuerst sei das Postulat 14.3673 zu einer Auslegeordnung zu erarbeiten.

Der VCS verweist zudem auf die negativere Umweltbilanz (hinsichtlich CO2 und weiterer Treibhausgase) eines Busses im Vergleich zur Bahn. Zudem sei eine Liberalisierung aus wirtschaftlichen Überlegungen nicht sinnvoll, da der Bund über eine Milliarde Franken für die Verbesserung der Anbindung der Schweiz ans europäische Hochgeschwindigkeitsnetz sowie internationale Verbindungen wie CEVA und FMV investiert habe. Hingegen hält der VCS ausdrücklich fest, dass Charterbusverbindungen nach Spanien oder osteuropäische Städte eine bessere Umweltbilanz aufweisen als das Flugzeug oder der individuelle Privatverkehr.

Ausdrückliche Unterstützung findet die Anpassung hingegen bei ASTAG, AGVS, strasseschweiz und fer-ge.

5.2 Register über Reisende ohne gültigen Fahrausweis

Die SBB beantragen vorzusehen, dass eine Löschung von Daten innert Wochenfrist als unverzüglich anzusehen sei. Als Löschung habe der Entzug des Lesezugriffs zu genügen. Allfällige Archivierungspflichten könnten einer Löschung entgegenstehen.

5.3 Strafbestimmungen

Die SBB beantragen, zusätzliche Übertretungsstrafbestände vorzusehen. So solle mit Busse bestraft werden, wer sich Anordnungen des Personals der Transportunternehmungen zur Durchsetzung der Ordnung widersetze.

SBB und BLS beantragen, mit Busse zu bestrafen, wer Anlagen oder Fahrzeuge verunreinige, wer Fahrzeuge aller Art ausserhalb der vorgesehenen Parkflächen abstelle oder Anlagen zum Abstellen von Fahrzeugen entgegen der Benützungsvorschriften bzw. ohne gültiges Parkticket nutze.