Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/109: Revision der Verordnung über Bau und Betrieb der Eisenbahnen (Eisenbahnverordnung, EBV) · 11 Seiten
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Eidgenössisches Departement für
Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK
Bundesamt für Verkehr BAV
Abteilung Infrastruktur
1. Gegenstand und Zeitpunkt der Anhörung
Die Verordnung vom 23. November 1983 über Bau und Betrieb der Eisenbahnen (Eisen-bahnverordnung, EBV) wurde innerhalb dieser Teilrevision weiter an die im Rahmen der Bahnreform 2.2 beschlossenen Vorgaben angepasst.
Es erfolgte hierzu eine Neustrukturierung des Kapitels Fahrzeuge. Es wird neu zwischen interoperablen und nicht interoperablen Fahrzeugen unterschieden. Interoperable Fahrzeuge werden nach den Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI) und den Notifizierten nationalen technischen Vorschriften (NNTV) gebaut, geprüft und zugelassen. Nicht interoperable Fahrzeuge werden nach den bestehenden Vorgaben der EBV und ihren Ausführungsbestimmungen (AB-EBV) gebaut, geprüft und zugelassen. Auf Verordnungsebene werden übergeordnete Schutzziele der Fahrzeugeigenschaften definiert, technische Vorgaben werden konsequent in den Ausführungsbestimmungen aufgeführt
Auf Verordnungsebene wurden übergeordnete Schutzziele für die Fahrzeugeigenschaften definiert. Technische Vorgaben sind nun konsequent in den AB-EBV aufgeführt. lm nicht interoperablen Bereich wurden in dieser Teilrevision nur kleinere materielle Korrekturen vorgenommen. Die neue Struktur in diesem Kapitel ermöglicht zukünftige Anpassungen in den AB-EBV, ohne dass dazu die EBV revidiert werden muss.
Des Weiteren erfolgten im Bereich Bauten und Anlagen Anpassungen insbesondere in den Bereichen Tunnelsicherheit und elektrische Anlagen. In den Anhang 7 der EBV sind nun neue und aktualisierte Ausgaben der TSI aufgenommen.
Das Anhörungsverfahren für den erwähnten Erlass erfolgte elektronisch. Die Anhörung startete am 09. Juni 20151 und endete am 21. August 2015.
1 Datum des Schreibens an die politischen Parteien, die Dachverbände der Gemeinden, Städte und
Berggebiete sowie die Dachverbände der Wirtschaft und die interessierten Kreise.