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Vernehmlassung 2014/114: Änderung der Verordnung über die Sicherheit von Aufzügen (Aufzugsverordnung) · 6 Seiten

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2 Die Pflicht, die CE-Kennzeichnung anzubringen, gilt nicht. Soweit die CE-Kennzeichnung in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht ist, kann sie belassen werden. Für das Anbringen weiterer Angaben und Kennzeichen gilt Artikel 19 Absätze 3–5 der EU-Aufzugsrichtlinie.

3 Die Konformitätsbewertungsstellen müssen für den betreffenden Fachbereich:

a. nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 19969 (AkkBV) akkreditiert sein;

b. von der Schweiz im Rahmen eines internationalen Abkommens anerkannt sein; oder

c. durch das Bundesrecht anderweitig ermächtigt sein.

4 Die Voraussetzungen und das Verfahren zur Bezeichnung von Konformitätsbewertungsstellen und zum Entzug der Bezeichnung, die Rechte und Pflichten der bezeichneten Stellen sowie die Anforderungen an die Bezeichnungsbehörden richten sich nach dem 3. Kapitel (Art. 24–34c) AkkBV.

Art. 4 Bestimmungen über die Wirtschaftsakteure

1 Die Pflichten der folgenden Wirtschaftsakteure richten sich nach den nachstehenden Bestimmungen der EU-Aufzugsrichtlinie10:

a. Montagebetriebe: Artikel 7;

b. Hersteller: Artikel 8;

c. Bevollmächtigte: Artikel 9;

d. Importeure: Artikel 10;

e. Händler: Artikel 11.

2 Die Geltung der Pflichten des Herstellers für die Importeure oder die Händler richtet sich nach Artikel 12 der EU-Aufzugsrichtlinie.

3 Die Identifizierung der Wirtschaftsakteure gegenüber den Kontrollorganen richtet sich nach Artikel 13 der EU-Aufzugsrichtlinie.

Art. 5 Bezeichnung technischer Normen

Die Bezeichnung technischer Normen richtet sich nach Artikel 6 PrSG. Zuständig ist das Staatssekretariat für Wirtschaft.

Art. 6 Marktüberwachung

1 Die Marktüberwachung betreffend Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge richtet sich nach den Artikeln 20-28 PrSV11.

2Soweit elektrische Bestandteile oder Installationen betroffen sind, richtet sich die Zuständigkeit für die Marktüberwachung nach der Elektrizitätsgesetzgebung.

Art. 7 Meldung in Verkehr gebrachter Aufzüge

1 Der Montagebetrieb meldet Aufzüge, die er in Verkehr bringt, innerhalb von 30 Tagen ab Inverkehrbringen den vom Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) bezeichneten Kontrollorganen.

2 Die Meldungen müssen mindestens folgende Angaben enthalten:

a. den Inverkehrbringer;

b. die Adresse des Aufstellungsortes;

c. das Datum des Inverkehrbringens;

d. den Typ des Aufzugs entsprechend:

1. seinem Einsatzbereich (betrieblich oder ausserbetrieblich),

2. seiner Antriebsart (elektrisch oder hydraulisch; mit oder ohne Maschinenraum),

3. seiner Förderhöhe, der Anzahl Haltestellen und der Nennlast.

Art. 8 Aufzugsregister

1 Das WBF bezeichnet unter den für Aufzüge zuständigen Kontrollorganen ein Organ, das zum Zweck der Marktüberwachung ein Register der Aufzüge führt (Registrierungsstelle).

2 Das Aufzugsregister enthält die Angaben, die zur Erfüllung der Aufgaben der Marktüberwachung erforderlich sind; es enthält mindestens die Angaben nach Artikel 7 Absatz 2.

9 SR 946.512

10Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 1.

11 SR 930.111