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Vernehmlassung 2014/114: Änderung der Verordnung über die Sicherheit von Aufzügen (Aufzugsverordnung) · 6 Seiten

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3 Die Registrierungsstelle stellt den anderen für Aufzüge zuständigen Kontrollorganen für die in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Aufzüge die Angaben zur Verfügung, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen; sie stellt ihnen mindestens die Angaben nach Artikel 7 Absatz 2 zur Verfügung.

Art. 9 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse

Die Aufzugsverordnung vom 23. Juni 199912 wird aufgehoben.

Art. 10 Übergangsbestimmungen

1 Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge, die vor dem 20. April 2016 nach bisherigem Recht in Verkehr gebracht wurden, dürfen auch nach dem 20. April 2016 in Betrieb genommen beziehungsweise auf dem Markt bereitgestellt werden.

2 Bescheinigungen und Beschlüsse von Konformitätsbewertungsstellen, die nach bisherigem Recht ausgestellt beziehungsweise gefasst wurden, bleiben unter der vorliegenden Verordnung gültig.

Art. 11 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 20. April 2016 in Kraft.

… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Simonetta Sommaruga

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

12 AS 1999 1875, 2000 187, 2005 4265, 2008 1785, 2010 2583, 2011 1755