Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/116: Änderung der Verordnung über die Sicherheit von Druckgeräten (Druckgeräteverordnung) · 6 Seiten

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gebung (z.B. harmonisierte Definitionen) und gleiche Wettbewerbsbedingungen unter den Wirtschaftsakteuren (einheitliche Rechte und Pflichten). Die gesamte Produktgesetzgebung der EU muss an diesen neuen Rechtsrahmen angepasst werden.

Das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen (Mutual Recognition Agreement, MRA, SR 0.946.526.81) umfasst zwanzig Produktesektoren, deren Rechts- und Verwaltungsvorschriften in der Schweiz sowie in der EU als gleichwertig gelten. Produkte, welche in den Anwendungsbereich des MRA fallen, profitieren für die Vermarktung auf dem schweizerischen sowie auf dem EU-Markt von einer einzigen Konformitätsbewertung (Prüfung, Zertifizierung, Inspektion). Diese wird – falls der Beizug einer Konformitätsbewertungsstelle vorgeschrieben ist - durch eine nach dem Abkommen anerkannten Konformitätsbewertungsstelle vorgenommen.

Die EU-Druckgeräterichtlinie fällt in den Anwendungsbereich des MRA. Die schweizerische Druckgeräteverordnung vom 20. November 2002 (DGV, SR 819.121) hat die EU-Druckgeräterichtlinie 97/23/EG umgesetzt und gilt als gleichwertig. Um die Äquivalenz zwischen der europäischen und der schweizerischen Gesetzgebung auch nach dem 1. Juni 2015 bzw. 19. Juli 2016 zu gewährleisten, muss die Druckgeräteverordnung (SR 819.121) zeitgerecht an die neue EU-Druckgeräterichtlinie 2014/68/EU angepasst werden. Der zur Anhörung vorgelegte Entwurf der revidierten Druckgeräteverordnung (E-DGV) übernimmt die Anpassungen der EU-Druckgeräterichtlinie 2014/68/EU und setzt sie ins Schweizer Recht um. Die Anpassungen betreffen wie oben erwähnt die Vereinheitlichung der Anforderungen an die Akkreditierung, der Anforderungen an die Marktüberwachung, der Definitionen und der Rechte und Pflichten der Wirtschaftsakteure. Die Sicherheitsanforderungen an Druckgeräte hingegen ändern sich nicht.

Im Rahmen eines Anhörungsverfahrens wurden die interessierten Kreise eingeladen, zur vorgesehenen Verordnungsrevision Stellung zu nehmen.

2 Ergebnis des Anhörungsverfahrens

2.1 Vorbemerkung

Die Anhörung der interessierten Kreise zum Entwurf der revidierten Druckgeräteverordnung (E-DGV) fand zwischen dem 1. April und dem 15. Mai 2015 statt. Dabei wurden die Kantone, weitere interessierte Kreise, sowie die mit der Marktüberwachung mandatierten Kontrollorgane (SR 930.111.5) konsultiert.

Insgesamt haben 25 Akteure dem SECO geantwortet. Sie sind im Anhang mit den entsprechenden und hier verwendeten Abkürzungen aufgelistet.

Von den Kantonen haben sich elf mit der Revision einverstanden erklärt (AG, AI, BL, LU, NE, NW, OW, TG, UR, VD, ZG), drei haben explizit auf eine Stellungnahme verzichtet (GL, GR, SO) und ein Kanton hat Bemerkungen eingereicht (ZH). Von den interessierten Kreisen unterstützen fünf das Projekt (agriss, bfu, SIA, SVTI, Swissmem), vier verzichten explizit auf eine Stellungnahme (Städteverband, suissetec, SUVA, VKF) und eine Organisation hat eine Stellungnahme mit Bemerkungen eingereicht (BCI).

Die Punkte, welche in den Stellungnahmen aufgeworfen wurden, werden nachfolgend aufgeführt und abgehandelt.

541.2/2013/00275 \ COO.2101.104.4.1374654 2/6