Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/116: Änderung der Verordnung über die Sicherheit von Druckgeräten (Druckgeräteverordnung) · 6 Seiten

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2.2 Zitierweise der EU-Druckgeräterichtlinie im Entwurf

Die BCI bemängelt, dass nur beim ersten Verweis die in Art. 1 Abs. 1 E-DGV übernommene Version der EU-Druckgeräterichtlinie 2014/68/EU referenziert wird. Um zu vermeiden, dass ein Verweis als dynamisch interpretiert werden kann, müsse entweder ein globaler Verweis auf die spezifische übernommene Version der Druckgeräterichtlinie gemacht werden, oder ansonsten bei jedem Verweis die Referenz auf die übernommene Version angegeben werden.

Das SECO bestätigt, dass jeder Verweis unbedingt statisch sein muss. Das SECO kann nach Rücksprache mit dem Bundesamt für Justiz und der Direktion für europäische Angelegenheiten versichern, dass die gewählte Verweisart den statischen Verweis garantiert. Es handelt sich nicht um einen umfassenden Verweis auf die gesamte Richtlinie, sondern um präzise Verweise auf bestimmte Artikel und Anhänge der Richtlinie. Beim ersten Verweis in Art. 1 Abs. 1 E-DGV wird in der Fussnote 5 die genaue Referenz der übernommenen Version der EU-Druckgeräterichtlinie 2014/68/EU angegeben. In jedem Artikel wird bei der erstmaligen Nennung der EU-Druckgeräterichtlinie 2014/68/EU in einer Fussnote wiederum auf die Referenz in Fussnote 5 hingewiesen.

2.3 Unpräzise Definition der Baugruppe

Gemäss den Einwänden der BCI ist die unpräzise Definition der Baugruppe vor dem Hintergrund kritisch, dass nach Art. 2 Abs. 3 Bst. a Produktesicherheitsgesetz (PrSG, SR 930.11) auch die Eigenherstellung bzw. der Eigengebrauch als Inverkehrbringen gilt und folglich der DGV unterworfen ist. Im Bereich der chemisch-pharmazeutischen Industrie kann dies zum einen die Eigenherstellung von einzelnen Druckgeräten (z.B. Behälter oder Rohrleitungen) betreffen, zum anderen aber auch -wenn vorhanden - die Zusammenstellung von mehreren Druckgeräten zu Baugruppen. Während der erste Punkt der Eigenherstellung unstrittig ist, ist der zweite Punkt abhängig von einer eindeutigen und praxisnahen Definition und Handhabung des Baugruppenbegriffs. Hier ist der Kernpunkt des Problems, dass beim gewerblichen Gebrauch im eigenen Betrieb (anders als beim Inverkehrbringen im klassischen Sinne) an den Grenzen der Baugruppe nicht einfach darauf verwiesen werden kann, dass Restgefahren durch den Betreiber auszuschliessen sind. Dies würde im Extremfall dazu führen, dass eine ganze Produktionsanlage und darüber hinaus sogar über die Anbindung an die Infrastruktur ein ganzes Werk als Baugruppe oder Zusammenstellung von Baugruppen betrachtet werden muss. Dies sei nicht praktikabel. Es wird daher angeregt zu definieren, was eine Baugruppe ist und wo sinnvollerweise die Grenze der Baugruppe zu setzen ist.

Das SECO führt dazu aus, dass die Definition der Baugruppe, wie sie in der Druckgeräteverordnung festgelegt ist, mit derjenigen der EG-Druckgeräterichtlinie 97/23/EG übereinstimmt. Das Schweizer Recht wurde aufgrund des bilateralen Abkommens zwischen der Schweiz und der EU über die Anerkennung von Konformitätsbewertungen (MRA, SR 0.946.526.81) als äquivalent mit demjenigen der EU anerkannt. Dieses Abkommen ermöglicht die Vermeidung von technischen Handelshemmnissen und trägt insofern bedeutend zur administrativen Entlastung der Branche bei. Bei der Umsetzung der neuen EU-Druckgeräterichtlinie 2014/68/EU muss darauf geachtet werden, dass die Gleichwertigkeit beibehalten wird. Eine Änderung der Definition des Begriffs der Baugruppe seitens der Schweiz ist somit nicht möglich, denn dadurch würde die erwünschte Gleichwertigkeit aufs Spiel gesetzt. Der Begriff der Baugruppe ist interpretationsbedürftig, eine hundertprozentig genaue Umschreibung ist nicht möglich. Nur ein Gericht hat jedoch die Kompetenz, diese Frage im konkreten Einzelfall zu entscheiden. Auch wenn dies eine gewisse Unsicherheit birgt, so hat der Inverkehrbringer dadurch auch die Möglichkeit, seine Überlegungen für die Festlegung der Baugruppe einfliessen zu lassen. Um für mehr Rechtssicherheit zu sorgen, soll jedoch von den Vollzugsbe-

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