Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/116: Änderung der Verordnung über die Sicherheit von Druckgeräten (Druckgeräteverordnung) · 6 Seiten
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hörden eine Verwaltungspraxis veröffentlicht werden, welche den Inverkehrbringern Hinweise gibt, wie der Begriff der Baugruppe in der Vollzugspraxis verstanden wird, und wo die Grenzen zu ziehen sind.
2.4 Einführung des Begriffs der “Anlage“ ins Schweizer Recht
Es wird von der BCI moniert, dass mit dem direkten Verweis auf die EU-Druckgeräterichtlinie 2014/68/EU, der Begriff der “Anlage“ aus dem Erwägungsgrund 7 der Richtlinie ins Schweizer Recht übernommen wird. Durch diesen neuen Begriff und dem schon etablierten ungenau definierten Begriff der Baugruppe werden noch mehr Unklarheiten befürchtet.
Die Schweizer Druckgeräteverordnung übernimmt nicht die ganze EU-Druckgeräterichtlinie 2014/68/EU, sondern nur diejenigen Artikel, auf die explizit verwiesen wird. Da kein Verweis auf die Erwägungen erfolgt, werden die Erwägungen nicht übernommen. Der Begriff der Anlage wird demnach nicht als druckgerätespezifische Terminologie ins Schweizer Recht eingeführt.
2.5 Definition des Begriffs “wesentliche Änderung“
Es wird von der BCI vorgeschlagen, dass bei der Revision des Produktesicherheitsgesetzes und der Produktesicherheitsverordnung eine Definition des Begriffs der “wesentlichen Änderung“ in Betracht gezogen werden soll.
Die Auslegung des Begriffs der “wesentlichen Änderung“ ist auch nach Meinung des SECO ein horizontales Problem, welches als Thema für die Revision des Produktesicherheitsgesetzes (PrSG, SR 930.11) und der Produktesicherheitsverordnung (PrSV, SR 930.111) aufgenommen wird.
2.6 Bedeutung der europäischen Werkstoffzulassung
Es wird von der BCI die Frage aufgeworfen, warum die „europäische Werkstoffzulassung“ in der Schweiz einer „Werkstoffzulassung“ entspricht und welche Bedeutung einer europäischen Werkstoffzulassung zugesprochen werden kann. Eine direkte Übernahme einer Zulassung, welche innerhalb der EU erteilt wurde und ohne erneute Zulassung durch eine benannte Stelle in der Schweiz, wird als sinnvoll erachtet.
Das SECO präzisiert, dass die Bestimmung zur Werkstoffzulassung das Verfahren für eine Zulassung in der Schweiz vorsieht. Dieses Verfahren ist auch in der aktuell noch gültigen Verordnung vorgesehen. Zwar gibt es in der Schweiz zum heutigen Zeitpunkt keine Konformitätsbewertungsstelle, die solche Werkstoffzulassungen ausstellt. Dennoch bestehen die rechtlichen Grundlagen, um Werkstoffzulassungen auch in der Schweiz durchzuführen. Aufgrund des MRA werden “europäische Werkstoffzulassungen“ in der Schweiz ohne weitere Verfahren anerkannt. Dies gilt sowohl unter der bisherigen als auch unter der neuen Druckgeräteverordnung.
2.7 Vermeidung administrativen Aufwands für Unternehmen
ZH regt an, dass die Revision möglichst wenig administrativen Aufwand für die betroffenen Unternehmen verursachen soll und dass für den Verkehr mit den Behörden elektronische Mittel zur Verfügung gestellt werden sollen.
Das SECO nimmt dazu wie folgt Stellung: Die Verpflichtungen der Unternehmen haben sich aufgrund der Revision nicht geändert und auch die Verfahren bleiben gleich. Für den Kontakt mit den Behörden stehen auf dem Internet Formulare zur Verfügung, welche auch elektro-
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