Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/12: Wirksamkeitsbericht 2012-2015 des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen · 269 Seiten
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Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen
wollen mit einem möglichst grossen Teil der Mittel die ressourcenschwächsten Kantone unterstützen. In der Projektphase der NFA wurde einer progressiven Auszahlungskurve der Vor- rang gegeben, da sich so dieses Ziel mit minimalen Mitteln erreichen lässt. Der Nachteil liegt im geringen Anreiz für den ressourcenschwächeren Kanton, sich zu verbessern (vgl. Kapitel 5.4.2). Bei einer linearen Auszahlung, wäre zwar der Anreiz für alle ressourcenschwachen Kantone gleich, aber selbst mit einer neutralen Zone wäre er nicht grösser als im Durchschnitt beim aktuellen System. Mit einer neutralen Zone würden ressourcenschwache Kantone mit einem Ressourcenindex nahe bei 100 nicht mehr unterstützt, während sie im aktuellen System noch geringe Beiträge erhalten. Die Beiträge der Kantone in der neutralen Zone würden zwar frei, um an die Ressourcenschwächsten umverteilt zu werden. Dies hätte jedoch nur einen geringen Einfluss, da es sich auch im heutigen System nur um kleine Beträge handelt. Im Referenzjahr 2014 wäre beispielsweise kein einziger Kanton in der neutralen Zone und im Jahr 2011, dem Jahr mit den meisten Kantonen in der neutralen Zone (Basel-Landschaft, Schaffhausen, Tessin, Neuenburg), wären insgesamt bloss 37,9 Millionen, oder ein Prozent der Gesamtsumme umverteilt worden.
Die politische Steuerung des Systems erfolgt heute durch die Festlegung der Dotationen des horizontalen und des vertikalen Ressourcenausgleichs alle vier Jahre mittels eines Bundes- beschlusses durch die eidgenössischen Räte. Sie müssen dabei die Mittel so festlegen, dass die Mindestausstattung möglichst genau erreicht wird, ohne dass sie die Entwicklung der Ressourcenpotenziale zu diesem Zeitpunkt kennen. Mit dem Alternativmodell könnten die Räte nur noch den Abschöpfungssatz festlegen. Dadurch liesse sich die Dotation indirekt fest- legen. Unklar wäre im Weiteren, wie die Höhe der Dotation für eine neue Vierjahresperiode anzupassen wäre. Da das Mindestausstattungsziel wegen der Ausgestaltung des Alternativ- systems immer übertroffen würde (falls der ressourcenschwächste Kanton einen Ressourcen- index über 50 Punkte aufwiese), wären keine klaren Kriterien für eine Anpassung der Dotati- on vorhanden.
Schliesslich gilt es festzuhalten, dass durch die Fixierung des Anteils des horizontalen Res- sourcenausgleichs auf dem verfassungsmässig kleinstmöglichen Niveau eine Lastenverschie bung von den Kantonen zum Bund stattfinden dürfte, wofür es sachlich keine Rechtfertigung gibt.