Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/12: Wirksamkeitsbericht 2012-2015 des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen · 269 Seiten

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Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen

Grundbeitrag Der Grundbeitrag für den  Ressourcen- bzw. den  Lastenausgleich ist jener (für Ressourcen- bzw. Beitrag, den das Parlament jeweils für vier Jahre festlegt. Er gilt unverändert für Lastenausgleich) das erste Jahr einer Vierjahresperiode. Für das zweite, dritte und vierte Jahr wird

der Grundbeitrag durch den Bundesrat aufgrund bestimmter Kriterien angepasst.

Härteausgleich Der Härteausgleich stellte sicher, dass kein  ressourcenschwacher Kanton

durch den Übergang zur NFA finanziell schlechter gestellt wurde Er ist auf maximal 28 Jahre befristet und wird ab dem Jahr 2016 jährlich um 5 Prozent abgebaut.

Haushaltsneutralität «Haushaltsneutralität» bedeutet, dass die NFA zwischen Bund und Kantonen

per Saldo keine Lastenverschiebung bewirkte. Einzig der  Härteausgleich, der sich im Laufe der Zeit aufgrund seiner funktionalen Befristung jedoch zurückbildet, führte zu einer Mehrbelastung des Bundes um 287 Millionen Franken.

Horizontaler Der horizontale Ressourcenausgleich stellt die Umverteilung von den

Ressourcenausgleich  ressourcenstarken zu den  ressourcenschwachen Kantonen dar.

Index SSE Der Index SSE eines Kantons setzt dessen  standardisierten Steuerertrag

pro Einwohner ins Verhältnis zum gesamtschweizerischen Mittel. Da sich der SSE definitionsgemäss proportional zum Ressourcenpotenzial verhält,

ent spricht der Index SSE dem  Ressourcenindex. Zur Beurteilung der

Ausgleichswirkung werden den kantonalen Werten des SSE die Beträge des  Ressourcenausgleichs dazugeschlagen bzw. abgezogen. Daraus resultiert der «SSE nach Ressourcenausgleich», woraus sich der «Index SSE nach Ausgleich» berechnen lässt.

Lastenausgleich  geografisch-topografischer Lastenausgleich und  soziodemografischer

Lastenausgleich.

Mindestausstattung Zusammen mit den Leistungen aus dem Ressourcenausgleich wird angestrebt,

dass die massgebenden eigenen Ressourcen jedes Kantons pro Einwohnerin oder Einwohner mindestens 85 Prozent des schweizerischen Durchschnitts erreichen. (FiLaG Art. 6, Abs. 3)

Referenzjahr Das Referenzjahr ist das Jahr, für welches die Ausgleichszahlungen berechnet

wurden.

Ressourcenausgleich Der Ressourcenausgleich bezweckt, die Kantone mit unterdurchschnittlichen

eigenen Ressourcen, die so genannten  ressourcenschwachen Kantone,

mit genügend frei verfügbaren Finanzmitteln auszustatten. Er wird durch den Bund und die  ressourcenstarken Kantone finanziert. Der Bund finanziert den  vertikalen Ressourcenausgleich, die ressourcenstarken Kantone den  horizontalen Ressourcenausgleich.