Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/12: Wirksamkeitsbericht 2012-2015 des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen · 269 Seiten

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Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen

Übersicht

Der Bundesrat legt der Bundesversammlung gemäss Artikel 18 des Bundesgesetzes über den Finanz- und Lastenausgleich (FiLaG) alle vier Jahre einen Bericht über den Vollzug und die Wirksamkeit des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen vor. Der Bericht gibt Aufschluss über die Erreichung der Ziele des nationalen Finanzausgleichs in der vergangenen Vierjahresperiode und diskutiert mögliche Massnahmen für die kommende Periode. Der vorliegende zweite Bericht über die Wirksamkeit des Finanzausgleichs analysiert die Periode 2012 bis 2015. Er liefert zudem die Entscheidgrundlagen für die Festlegung der Dotationen des Ressourcen- und des Lastenausgleichs für die Periode 2016 bis 2019 und für allfällige Änderungen oder Anpassungen im System des nationalen Finanzausgleichs. Die der Analyse zugrunde liegenden Daten sind jedoch teilweise erst mit einer erheblichen zeitlichen Verzögerung verfügbar, so dass die Periode 2012 bis 2015 nur unvollständig abgedeckt werden kann. Aus diesem Grund umfasst der Analysebereich mancherorts auch den Zeitraum 2008 bis 2011.

Die 2008 in Kraft getretene Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) hat als Hauptziele die Verringerung kantonaler Unter- schiede in der finanziellen Leistungsfähigkeit sowie in der Steuerbelastung und die Steigerung der Effizienz bei der Aufgabenerfüllung im schweizerischen Bundesstaat. Das System des na- tionalen Finanzausgleichs besteht aus vier Elementen:

– Zuteilung der Aufgaben und der Verantwortung für deren Finanzierung

(Aufgabenentflechtung zwischen Bund und Kantonen)

– Regelung der Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen bei den Verbundaufgaben

– interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich

– Finanzausgleich im engeren Sinn: Ressourcenausgleich, Lastenausgleich, Härteausgleich

Der Finanzausgleich im engeren Sinn sowie die interkantonale Zusammenarbeit werden durch das FiLaG geregelt. Der vorliegende Bericht behandelt diese beiden Bereiche und geht zusätzlich auf die beiden Themen Aufgabenentflechtung und Zusammenarbeit bei den Verbundaufgaben ein. In diesem Sinn stellt der zweite Wirksamkeitsbericht eine umfassende Analyse und Beurteilung der Funktionsweise des gesamten Systems des nationalen Finanzausgleichs dar. Im Gegensatz zum ersten Wirksamkeitsbericht steht für den zweiten Bericht eine weitaus bessere und umfassendere Daten- und Informationsgrundlage zur Verfügung, sodass die vorliegende Analyse u.a. auch die im ersten Wirksamkeitsbericht nicht bzw. nur summarisch behandelten Aspekte vertieft darstellen kann. Der Bericht fokussiert sich auf die Periode 2012 bis 2015. Angesichts der einzuhaltenden Terminabfolge (Durchführung einer dreimonatigen Vernehmlassung, Erarbeitung der bundesrätlichen Botschaft, parlamentari- sche Beratungen, Referendumsfrist, Inkrafttreten der betreffenden Bundesbeschlüsse auf den 1.1.2016) muss der Bericht bereits im ersten Quartal 2014 vorliegen und kann daher das letzte Jahr der Vierjahresperiode nicht mehr einschliessen; dieses wird später bei der Erarbei- tung der bundesrätlichen Botschaft noch berücksichtigt. Demgegenüber greift die Analyse in manchen Bereichen zeitlich weiter als 2012 zurück, was eine grundlegendere Beurteilung der Wirkungsweise des Finanzausgleichs erlaubt.

Der vorliegende Bericht enthält zwei Schwerpunkte: Zum einen wird als Kernelement der Wirksamkeitsüberprüfung die Zielerreichung des Finanzausgleichs im engeren Sinn sowie der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich thematisiert. Dies entspricht dem Auftrag von Artikel 18 FiLaG. Zum anderen wird die mit dem Projekt NFA vorgenommene neue Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen analysiert. Damit wird der Auftrag gemäss Artikel 57 der Verordnung über den Finanz- und Lastenausgleich (FiLaV) erfüllt, wo- nach die Wirksamkeitsberichte der ersten beiden Perioden den Übergang vom alten zum neuen Finanzausgleichssystem darzustellen haben. Während der erste Wirksamkeitsbericht