Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/12: Wirksamkeitsbericht 2012-2015 des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen · 269 Seiten

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Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen

Aspekten Anpassungen auf. Insgesamt können als prioritäre Ansatzpunkte für Verbesserun- gen eine Konzentration der Einflussnahme des Bundes auf die Zielebene sowie die Prüfung einer Reduktion der Regelungsdichte bei Programmvereinbarungen und den dazugehörigen Weisungen festgehalten werden, um den administrativen Aufwand von Bund und Kantonen zu reduzieren.

Zusammenhang zur Unternehmenssteuerreform III (USR III)

Die laufenden Arbeiten zur USR III betreffen u.a. auch den Ressourcenausgleich. Die Anpas- sung der Mechanik des Ressourcenausgleichs infolge der USR III ist jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Berichts, sondern bildet einen Teil der USR III-Vorlage. Die USR III erfordert eine Anpassung der Gewichtung der massgebenden Gewinne der juristischen Personen im Ressourcenpotenzial, da die für die Gewichtung der Gewinne der Gesellschaften mit beson- derem Steuerstatus verwendeten Beta-Faktoren voraussichtlich wegfallen werden und durch andere Gewichtungsfaktoren ersetzt werden müssen. Je nach dem Zeitpunkt des Inkrafttre- tens der USR III könnte dies Auswirkungen auf den Vierjahresrhythmus beim Finanzausgleich haben. Falls beispielsweise die USR III 2018 in Kraft träte, müsste eine Kürzung der dritten Vierjahresperiode (2016-2019) geprüft werden.

Vom Bundesrat vorgeschlagene Massnahmen für die Vierjahresperiode 2016 bis 2019

– Anpassung der Dotation des Ressourcenausgleichs: Aufgrund der Analyse im Rahmen

des zweiten Wirksamkeitsberichts schlägt der Bundesrat eine Reduktion der Dotation des Ressourcenausgleichs vor. Es hat sich gezeigt, dass der Ressourcenausgleich die angestrebten Ziele in der zweiten Vierjahresperiode erreicht, bzw. bezüglich des Mindestausstattungsziels mehr als erreicht hat. Über die gesamte erste Vierjahresperiode kam es zu einer Unterdotierung von durchschnittlich gut 28 Millionen oder 0,8 Prozent pro Jahr. Aufgrund dieser relativ guten Zielerreichung, sahen sich Bundesrat und Parlament nicht veranlasst, die Dotation für die zweite Periode anzupassen. Für die dritte Vierjahresperiode kommt der Bundesrat nun aber zum Schluss, dass die Grundbeiträge des horizontalen und vertikalen Ressourcenausgleich nach unten anzupassen sind, da die Aus- stattung in den ersten drei Jahren der zweiten Vierjahresperiode mit einer Überdotierung von durchschnittlich 7,3 Prozent deutlich zu hoch war. Mangels quantitativer Grundla- gen für eine Prognose schlägt der Bundesrat ein vergangenheitsorientiertes Vorgehen vor: Das Ausmass der Anpassung der Dotation des Ressourcenausgleichs für die dritte Vierjahresperiode soll sich an den Finanzausgleichszahlen im Durchschnitt der gesamten zweiten Vierjahresperiode (Referenzjahre 2012–2015) orientieren. Anhand dieser Da- ten wird für jedes Jahr die Dotation berechnet, mit welcher der ressourcenschwächste Kanton nach Ausgleich einen Index SSE von genau 85,0 Punkten erreicht hätte. Die durchschnittliche Differenz zwischen den effektiven Ausgleichszahlungen und den

so berechneten Beträgen entspricht dem Anpassungsbetrag. Der Grundbeitrag für

die dritte Vierjahresperiode bestimmt sich nun aufgrund der ordentlichen Fortschrei- bung der effektiven Dotation 2015 abzüglich des Anpassungsbetrages. Auf Basis der Finanzausgleichszahlen 2012–2014 hätte das Gesamtvolumen des Ressourcenausgleichs so um knapp 270 Millionen reduziert werden können (vertikaler Ressourcenausgleich 160 Mio. und horizontaler Ressourcenausgleich 109 Mio.). Der effektive Betrag lässt sich jedoch erst nach Vorliegen der Finanzausgleichszahlen für das Jahr 2015 berechnen.

Bei diesem Vorgehen handelt es sich nicht um eine ex post Korrektur des Volumens des