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Vernehmlassung 2014/120: Agrarpaket Herbst 2015 · 184 Seiten
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Höchstbestandesverordnung
Die wichtigsten Punkte der beiden Varianten sind nachfolgend zusammengefasst:
Variante 1 Variante 2
Massgebend für die Eintei- die schlussendlich zu errei- das Alter der Tiere am Tag lung der Tiere in die entspre- chende Anzahl Masttage der Kontrolle (effektives Alchende Kategorie ist: (effektive Mastdauer) ter)
Beispiel: Alter am Tag der Maximal erlaubter Tierbe- Maximal erlaubter Tier-Kontrolle: 5 Masttage, stand am Tag der Kontrolle: bestand am Tag der Koneffektive Mastdauer: 38 Tage 21‘000 Tiere trolle: 27‘000 Tiere
Kategorienwechsel möglich? Nein Ja
Die durch die Tierschutzgesetzgebung vorgegebene Besatzlimite von 30 kg Lebendgewicht / m2 ist die wichtigste Begrenzung in der Pouletmast. Die Variante 2 bietet den Vorteil, dass die bestehenden Mastställe besser ausgelastet werden, weil mehr Tiere eingestallt werden können. Die Besatzlimiten sind während der gesamten Mastdauer eingehalten, da bei der Ausstallung von Teilherden jeweils genügend Tiere entnommen werden. Die gewünschten Endgewichte der Poulets sind je nach Saison und nach Verarbeitung unterschiedlich und zur flexiblen Nachfrageerfüllung werden die Mastdauern / Endgewichte firmenspezifisch angepasst. Die Variante 2 erlaubt den Integratoren und den Mastbetrieben diese wirtschaftlich wichtige Flexibilität. Es kommt hinzu, dass die neu erstellten Ställe bereits auf diese Grössenverhältnisse ausgelegt wurden.
13.2 Wichtigste Änderungen im Überblick
Aufgrund der Erfahrungen aus dem Vollzug wird bei den Tieren der Schweinegattung und den Mastpoulets die Einteilung in die verschiedenen Kategorien präzisiert und somit die Zuordnung des geltenden Höchstbestandes vereinfacht. Es ist damit keine Änderung der geltenden Höchstbestände verbunden.
13.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Art. 2 Höchstbestände
Tiere der Schweinegattung
Der maximale Bestand an Zuchtsauen über 6 Monate alt, säugend und nicht säugend, beträgt 250 Stück pro Betrieb. Dieser Höchstbestand von 250 Stück gilt auch für Abferkelbetriebe von Erzeugerringen mit arbeitsteiliger Ferkelproduktion. Die Deck- oder Wartebetriebe von Erzeugerringen mit arbeitsteiliger Ferkelproduktion können maximal 500 nicht säugende Zuchtsauen über 6 Monate alt oder 500 Remonten halten. Als Remonten gelten Zuchtschweine über 35 kg, beiderlei Geschlechts, bis zu einem Alter von 6 Monaten. Ab einem Alter von 6 Monaten wechseln die weiblichen Tiere in die Kategorie „nicht säugende Zuchtsauen über 6 Monate alt“. Zuchteber über 6 Monate alt unterstehen nicht der HBV.
Nutzgeflügel (Mastpoulets und Masttruten)
Art. 2 Abs. 1 Bst. b HBV wird so angepasst, dass die Variante 2 für die Berechnung des Höchsttierbestandes bei zulässig ist und im Vollzug keine Unklarheiten mehr auftauchen. Der Wechsel zwischen den Kategorien während der Mast ist möglich. Bei den Masttruten soll präzisiert werden, dass wie bei den Mastpoulets das Alter der Tiere in Masttagen berechnet wird. In der Ausmast (ab dem 43. Masttag) gilt immer der Höchstbestand von 4‘500 Truten. Unabhängig davon, ob die Ausmast auf dem gleichen Betrieb stattfindet wie die Vormast oder ob die Tiere für die Ausmast auf einem anderen Betrieb eingestallt werden.
In Abs. 2 soll zusätzlich definiert werden, dass in der Poulet- und Trutenmast der Einstall- und der Ausstalltag als Masttage zählen. Die vorgeschlagene Definition orientiert sich an den Weisungen und Erläuterungen zu Anhang 5 Ziff. 6.5 der Direktzahlungsverordnung (SR 910.13).