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Vernehmlassung 2014/120: Agrarpaket Herbst 2015 · 184 Seiten

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Verordnung über Höchstbestände in der Fleisch- und Eierproduktion

13.4 Auswirkungen

13.4.1 Bund

Es sind keine personellen und finanziellen Auswirkungen zu erwarten.

13.4.2 Kantone

Es sind keine personellen und finanziellen Auswirkungen zu erwarten.

13.4.3 Volkswirtschaft

Es müssen keine bestehenden Tierbestände abgebaut werden. Die optimale Auslastung der Ställe in der Pouletmast wirkt sich positiv auf das Einkommen der Mastbetriebe aus.

13.5 Verhältnis zum internationalen Recht

Die Änderungen tangieren das internationale Recht nicht, da die Regelungen der Höchstbestandesverordnung nur für Betriebe im Inland gelten.

13.6 Inkrafttreten

Die Verordnungsänderung soll am 1. Januar 2016 in Kraft treten.

13.7 Rechtliche Grundlagen

Artikel 46 Absätze 1 und 3, 47 Absatz 2 und 177 Absatz 1 LwG