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Vernehmlassung 2014/120: Agrarpaket Herbst 2015 · 184 Seiten
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Regel durch die mit den Aufgaben nach Artikel 26 beauftragten Organisationen vertreten werden, an.
1bis Bei der Festlegung der Menge nach Absatz 1 gelten als Nierstücke:
a. ganze, nicht ausgebeinte Nierstücke, bestehend aus Huft, Filet und Roastbeef; oder
b. ausgebeinte Nierstücke, in die einzelnen Fleischteile Huft, Filet und Roastbeef zerlegt, die in gleicher Anzahl und gleichzeitig zur Zollveranlagung angemeldet werden.
1ter Überzählige und zerkleinerte Fleischteile nach Absatz 1bis Buchstabe b gelten nicht als Nierstücke.
Art. 19 Zahlungsfrist
1 Bei Kontingentsanteilen, die für die Dauer einer Kontingentsperiode (Kalenderjahr) zugeteilt werden, und bei Kontingentsanteilen der Zollkontingente 101 und 102 nach Anhang 3 der Freihandelsverordnung 1 vom 18. Juni 20084 beträgt die Zahlungsfrist für das erste Drittel des Zuschlagspreises 90 Tage, für das zweite Drittel 120 Tage und für das dritte Drittel 150 Tage ab dem Ausstelldatum der Verfügung.
2 Bei den übrigen Kontingentsanteilen beträgt die Zahlungsfrist 30 Tage ab dem Ausstelldatum der Verfügung.
Artikel 20
Aufgehoben
Art. 26 Abs. 1 Bst. abis
1 Das BLW überträgt folgende Aufgaben an eine oder mehrere private Organisationen:
abisdie Kontrolle der Ermittlung des Schlachtgewichts;
II
1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Januar 2016 in Kraft.
2Artikel 5a tritt am …. in Kraft.
… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Der Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova