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Vernehmlassung 2014/120: Agrarpaket Herbst 2015 · 184 Seiten

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Schlachtviehverordnung

12.4.2 Kantone

Da neu der Bund an Stelle der Kantone für den Vollzug der Durchführungsbestimmungen zur Ermittlung des Schlachtgewichts zuständig wird, werden die Kantone ressourcenmässig entlastet.

12.4.3 Volkswirtschaft

Der administrative Aufwand für die Importeure bei der Ersteigerung von Fleisch innerhalb der WTO-Zollkontingente nimmt ab.

12.5 Verhältnis zum internationalen Recht

Das internationale Recht ist von den Änderungen nicht betroffen.

12.6 Inkrafttreten

Es ist vorgesehen, dass die Verordnung am 1. Januar 2016 in Kraft tritt. Die Durchführungsbestimmungen zur Ermittlung des Schlachtgewichts (Verordnung des WBF über die Ermittlung des

Schlachtgewichts) sollen zeitgleich mit den Durchführungsbestimmungen zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) voraussichtlich ebenfalls per 1. Januar 2016 in Kraft gesetzt werden.

12.7 Rechtliche Grundlagen

Rechtsgrundlage bilden Artikel 21 Absatz 2, Artikel 22 Absatz 4, Artikel 49 Absatz 2 Buchstabe c, 51 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 180 des Landwirtschaftsgesetzes.

Das Schlachtgewicht ist ein Qualitätsmerkmal und somit stellt Artikel 51 Absatz 2 Buchstabe c des Landwirtschaftsgesetzes die rechtliche Grundlage für die Übertragung der Kontrolle der Ermittlung des Schlachtgewichts an eine private Organisation dar.