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Vernehmlassung 2014/120: Agrarpaket Herbst 2015 · 184 Seiten
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Schlachtviehverordnung
12.4.2 Kantone
Da neu der Bund an Stelle der Kantone für den Vollzug der Durchführungsbestimmungen zur Ermittlung des Schlachtgewichts zuständig wird, werden die Kantone ressourcenmässig entlastet.
12.4.3 Volkswirtschaft
Der administrative Aufwand für die Importeure bei der Ersteigerung von Fleisch innerhalb der WTO-Zollkontingente nimmt ab.
12.5 Verhältnis zum internationalen Recht
Das internationale Recht ist von den Änderungen nicht betroffen.
12.6 Inkrafttreten
Es ist vorgesehen, dass die Verordnung am 1. Januar 2016 in Kraft tritt. Die Durchführungsbestimmungen zur Ermittlung des Schlachtgewichts (Verordnung des WBF über die Ermittlung des
Schlachtgewichts) sollen zeitgleich mit den Durchführungsbestimmungen zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) voraussichtlich ebenfalls per 1. Januar 2016 in Kraft gesetzt werden.
12.7 Rechtliche Grundlagen
Rechtsgrundlage bilden Artikel 21 Absatz 2, Artikel 22 Absatz 4, Artikel 49 Absatz 2 Buchstabe c, 51 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 180 des Landwirtschaftsgesetzes.
Das Schlachtgewicht ist ein Qualitätsmerkmal und somit stellt Artikel 51 Absatz 2 Buchstabe c des Landwirtschaftsgesetzes die rechtliche Grundlage für die Übertragung der Kontrolle der Ermittlung des Schlachtgewichts an eine private Organisation dar.