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Vernehmlassung 2014/120: Agrarpaket Herbst 2015 · 184 Seiten
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Anhörung
Verordnung über den Schlachtvieh- und Fleischmarkt (Schlachtviehverordnung, SV)
Änderung vom ...
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Schlachtviehverordnung vom 26. November 20031 wird wie folgt geändert:
Gliederungstitel nach Art. 5
2a. Kapitel: Ermittlung des Schlachtgewichts
Art. 5a
1 Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) regelt die Ermittlung des Schlachtgewichts von Tieren der Rindvieh-, Schweine-, Pferde-, Schaf- und Ziegengattung.
2 Es kann Ausnahmen von der Pflicht zur Ermittlung des Schlachtgewichtes vorsehen.
3 Das BLW kann die beauftragte Organisation nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe abis mit der Kontrolle der Ermittlung des Schlachtgewichts betrauen. Diese kann Verwaltungsmassnahmen nach Artikel 169 Absatz 1 Buchstabe a oder h des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19982 verfügen, wenn gegen Bestimmungen der Verordnung des WBF vom …3 über die Ermittlung des Schlachtgewichts verstossen wird.
Art. 16 Abs.1–1ter
1 Das BLW legt höchstens einmal für jede Einfuhrperiode unter Berücksichtigung der Marktlage mittels Verfügung die Menge der Fleisch- und Fleischwarenkategorien oder der darin enthaltenen Fleischstücke fest, die in der jeweiligen Einfuhrperiode eingeführt werden kann; es hört vorgängig die interessierten Kreise, die in der
1 SR 916.341
2 SR 910.1
3 SR … 2015–......