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Vernehmlassung 2014/120: Agrarpaket Herbst 2015 · 184 Seiten

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Anhörung

Verordnung über den Schlachtvieh- und Fleischmarkt (Schlachtviehverordnung, SV)

Änderung vom ...

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Schlachtviehverordnung vom 26. November 20031 wird wie folgt geändert:

Gliederungstitel nach Art. 5

2a. Kapitel: Ermittlung des Schlachtgewichts

Art. 5a

1 Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) regelt die Ermittlung des Schlachtgewichts von Tieren der Rindvieh-, Schweine-, Pferde-, Schaf- und Ziegengattung.

2 Es kann Ausnahmen von der Pflicht zur Ermittlung des Schlachtgewichtes vorsehen.

3 Das BLW kann die beauftragte Organisation nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe abis mit der Kontrolle der Ermittlung des Schlachtgewichts betrauen. Diese kann Verwaltungsmassnahmen nach Artikel 169 Absatz 1 Buchstabe a oder h des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19982 verfügen, wenn gegen Bestimmungen der Verordnung des WBF vom …3 über die Ermittlung des Schlachtgewichts verstossen wird.

Art. 16 Abs.1–1ter

1 Das BLW legt höchstens einmal für jede Einfuhrperiode unter Berücksichtigung der Marktlage mittels Verfügung die Menge der Fleisch- und Fleischwarenkategorien oder der darin enthaltenen Fleischstücke fest, die in der jeweiligen Einfuhrperiode eingeführt werden kann; es hört vorgängig die interessierten Kreise, die in der

1 SR 916.341

2 SR 910.1

3 SR … 2015–......