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Vernehmlassung 2014/120: Agrarpaket Herbst 2015 · 184 Seiten
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Anhörung
13 Verordnung über Höchstbestände in der Fleisch- und Eierproduktion (Höchstbestandesverordnung, HBV)
13.1 Ausgangslage
Die letzte Totalrevision der Verordnung über Höchstbestände in der Fleisch- und Eierproduktion (Höchstbestandsverordnung, HBV; SR 916.344) datiert vom 23. Oktober 2013. Bei den Tieren der Schweinegattung wurden die Höchstbestände belassen, aber die Bezeichnungen der Kategorien an diejenigen im Anhang der landwirtschaftlichen Begriffsverordnung (LBV; SR 910.91) angepasst. Beim Nutzgeflügel wurden die Höchstbestände unverändert übernommen.
Tiere der Schweinegattung
Im Vollzug hat sich gezeigt, dass vor allem bei den Remonten die Zuordnung zu den verschiedenen Kategorien und somit der für sie geltende Höchstbestand nicht eindeutig ist. Die Definition der Kategorien bei den Tieren der Schweinegattung soll deshalb präzisiert werden.
Nutzgeflügel (Mastpoulets)
In der Schweiz gibt es zurzeit rund 1'000 landwirtschaftliche Betriebe, die Pouletmast betreiben. Der grösste Teil dieser Betriebe hat mit einem der fünf Integratoren (Micarna SA, Bell AG, frifag Märwil AG, E. Kneuss AG und Fournier) einen Vertrag abgeschlossen. Die Integratoren planen die Masten aufgrund der Marktnachfrage nach Geflügelfleisch (Festlegung Zeitpunkt der Einstallung und der Anzahl Küken, Festlegung Ausstallungstermine) und liefern die Küken bzw. holen die ausgemästeten Tiere wieder ab. Die Produzentinnen und Produzenten sind für die Haltung und die Betreuung der Mastpoulets zuständig.
Für Mastpoulets, die über 42 Masttage alt werden, gilt aktuell ein Höchstbestand von 18‘000 Tieren (Art. 2 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 HBV). Bei verkürzter Mastdauer sind folgende Höchstbestände zulässig (Art. 2 Abs. 2 HBV):
21‘000 Mastpoulets bis zu 42 Masttage alt
24‘000 Mastpoulets bis zu 35 Masttage alt
27‘000 Mastpoulets bis zu 28 Masttage alt
Aufgrund von verschiedenen Diskussionen mit der Branche, hat sich gezeigt, dass es 2 Varianten für die Auslegung der für die Mastpoulets geltenden Höchstbestände gibt:
Variante 1: Falls die Mastdauer bei der Einstallung bereits bekannt ist, können die Mastpoulets
die Kategorie während der Mastdauer nicht wechseln. Der erlaubte Höchstbestand bleibt von der Ein- bis zur Ausstallung gleich. Entscheidend für die Einordnung der Poulets in die Kategorie ist somit die effektive Mastdauer.
Beispiel: Tiere, die bei der Schlachtung 38 Masttage (= effektive Mastdauer) aufweisen, sind von der Ein- bis zur Ausstallung der Kategorie mit dem Höchstbestand von 21‘000 Tieren anzurechnen. Werden 21‘000 Mastpoulets eingestallt, so beträgt der Bestand 100% des zulässigen
Höchstbestandes. Es ist nicht möglich, 27‘000 Tiere einzustallen, am 28. Masttag den Bestand um 3‘000 Tiere auf 24‘000 Stück zu reduzieren und am 35. Masttag auf 21‘000 Stück. Der Höchstbestand von 100 % wird in diesem Fall überschritten.
Variante 2: Die Abstufung der Höchstbestände erfolgt nach dem Mastalter der Tiere. Es ist wäh-
rend der Mast möglich, einen Kategorienwechsel vorzunehmen.
Beispiel: Es ist möglich, 27‘000 Tiere einzustallen, am 28. Masttag den Bestand um 3‘000 Tiere auf 24‘000 Stück zu reduzieren und am 35. Masttag auf 21‘000 Stück. Der Höchstbestand von 100 % wird in diesem Fall nicht überschritten.