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Vernehmlassung 2014/120: Agrarpaket Herbst 2015 · 184 Seiten

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Art. 12 Abs. 2 und 2bis

Aufgehoben

Art. 13 Sachüberschrift sowie Abs. 4

Amtsstellen sowie beigezogene Firmen und Organisationen

4Vom Bund oder von den Kantonen beigezogene Firmen und Organisationen, die Daten nach den Artikeln 4–8 zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben der Tierseuchen-, Tierschutz-, Lebensmittel-, Heilmittel- und Landwirtschaftsgesetzgebung benötigen, können diese bei der Betreiberin beschaffen und verwenden.

Art. 14 Abs. 1 Bst. a, abis, b und h

1 Die Zucht-, Produzenten- und Labelorganisationen sowie Tiergesundheitsdienste können folgende Daten ihrer Mitglieder bei der Betreiberin beschaffen und verwenden:

a. TVD-Nummer, Standortadresse und Koordinaten von Tierhaltungen, Gemeindenummer sowie Tierhaltungstyp nach Artikel 6 Buchstabe o TSV3;

abis. Auflistung der Identifikationsnummern der Tiere, die in einer Tierhaltung stehen oder gestanden sind;

b. Name, Adresse und kantonale Identifikationsnummer von Tierhalterinnen und Tierhaltern;

h. für Tiere der Ziegen- und Schafgattung: Tierdaten nach Anhang 1 Ziffer 4 zu den Tiergruppen, die in den Tierhaltungen der Mitglieder stehen oder gestanden sind.

Art. 16 Abs. 1 Einleitungssatz, Abs. 2 Einleitungssatz und Abs. 3

1 Tierhalterinnen und Tierhalter können in folgende Daten Einsicht nehmen, sie bei der Betreiberin beschaffen und verwenden:

2 Eigentümerinnen und Eigentümer von Equiden können in folgende Daten Einsicht nehmen, sie bei der Betreiberin beschaffen und verwenden:

3 Personen, die Equiden kennzeichnen, können ins Tierdetail von Equiden Einsicht nehmen, es bei der Betreiberin beschaffen und verwenden.

Art. 17 Abs. 2

Aufgehoben

Art. 18 Einsichtnahme für Zuchtzwecke oder wissenschaftliche Untersuchungszwecke

Das BLW kann auf Gesuch hin Dritten erlauben, für Zuchtzwecke oder wissenschaftliche Untersuchungszwecke in Daten Einsicht zu nehmen, sofern die Abneh-

3 SR 916.401