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Vernehmlassung 2014/120: Agrarpaket Herbst 2015 · 184 Seiten

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Verordnung über das bäuerliche Bodenrecht

1.4.2 Kantone

Zusätzlicher administrativer Aufwand kann sich für die Kantone im Zusammenhang mit der Gesuchsprüfung bei einzelbetrieblichen Strukturverbesserungen sowie bei der Anerkennung von landwirtschaftlichen Gewerben ergeben. Allerdings werden heute schon einzelbetriebliche Prüfungen im Bereich Strukturverbesserungen durchgeführt. Erhöhter administrativer Aufwand ist daher nur bei der Prüfung von Gesuchen von Betrieben zu erwarten, die aus kernlandwirtschaftlicher Tätigkeit eine minimale Betriebsgrösse von 0,8 SAK aufweisen und die durch die Gewährung von SAK aus landwirtschaftsnahen Tätigkeiten über die Eintrittsschwelle von 1,0 SAK gelangen möchten.

1.4.3 Volkswirtschaft

Die Verordnungsänderung hat Elemente, durch die weniger Betriebe den Grenzwert für landwirtschaftliches Gewerbe erreichen und solche, durch die mehr Betriebe über diesen Grenzwert gelangen können. Durch die Anpassung der SAK-Faktoren (Berücksichtigung technische Entwicklung und neue Jahresarbeitsstunden von 2‘600) werden voraussichtlich circa 2‘500 Betriebe den Grenzwert für landwirtschaftliche Gewerbe nach Artikel 7 BGBB nicht mehr erreichen. Durch die Möglichkeit der Erlangung von SAK aus landwirtschaftsnahen Tätigkeiten werden aber voraussichtlich circa ein Fünftel dieser betroffenen Betriebe über die Grenze von 1,0 SAK gelangen, wodurch der erstbeschriebene Effekt der Anpassung der SAK-Faktoren abgeschwächt wird. Zudem haben die Kantone seit dem

01.01.2014 erweiterten Spielraum und können die Gewerbegrenze auf 0,6 SAK senken (Art. 5 BGBB). Dies eröffnet zusätzlichen Betrieben die Möglichkeit, den Status des landwirtschaftlichen Gewerbes zu erhalten bzw. neu zu erwerben.

1.5 Verhältnis zum internationalen Recht

Die vorliegende Verordnungsänderung ist mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar.

1.6 Inkrafttreten

Die Änderungen sollen auf den 1. Juli 2016 in Kraft treten. Damit kann sichergestellt werden, dass die Planung von Betriebsübergaben per Ende Jahr in einem rechtlich klaren Rahmen stattfinden kann.

1.7 Rechtliche Grundlagen

Rechtsgrundlage bilden die Artikel 7 Absatz 1 und Absatz 5 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB). Mit Artikel 7 Absatz 1 delegiert der Gesetzgeber an den Bundesrat die Kompetenz der Festlegung der SAK Faktoren. Der Bundesrat hat bei der Festlegung der SAK jedoch die Schranken des Gesetzes zu beachten. Dies bedeutet, er darf die Faktoren nicht so wählen, dass ein gemischtes Gewerbe den überwiegend landwirtschaftlichen Charakter verliert. Auch mit dem Einbezug landwirtschaftsnaher Tätigkeiten für die Feststellung der Betriebsgrösse wird die Regelung nach Artikel 7 Absatz 5 BGBB respektiert, weil die vorgesehen beschränkte Anrechenbarkeit der landwirtschaftsnahen Tätigkeiten sicherstellt, dass der überwiegend landwirtschaftliche Charakter eines Gewerbes weiterhin erhalten bleibt.