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Vernehmlassung 2014/120: Agrarpaket Herbst 2015 · 184 Seiten
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Verordnung über das bäuerliche Bodenrecht
In etlichen Bestimmungen im Raumplanungsgesetz vom 22. Juni 1979 (RPG, SR 700) und in der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1) wird die Gewerbegrenze gemäss den Bestimmungen aus dem bäuerlichen Bodenrecht als Voraussetzung für die Bewilligung neuer Bauten und Anlagen genommen. So auch für die die Bewilligung von nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetrieben (Art. 24b RPG), für die Schaffung von neuem Wohnraum (Art. 34 Abs. 3 RPV) und für die Pferdehaltung in der Landwirtschaftszone (Art. 16abis RPG).
Um die Kohärenz mit der Raumplanung sicher zu stellen, gehören zu den Dienstleistungen im Bereich Pferdehaltung die spezifische Arbeiten für die Pferdepension sowie agrotouristische Angebote und sozialtherapeutische oder pädagogische Angebote rund um das Pferd (Art. 40 Abs. 3 Bst. a und b RPV). Hingegen zählen weder Reitunterricht noch Hippotherapie zu den landwirtschaftsnahen Tätigkeiten. Die Hippotherapie kann zwar zu den therapeutischen Angeboten gezählt werden. Gemäss Artikel 40 Absatz 3 Buchstabe b RPV reicht dies aber nicht aus, um einen engen sachlichen Bezug zum Gewerbe herzustellen. Es muss sich um ein sozialtherapeutisches Angebot handeln, bei dem das Leben und soweit möglich das Arbeiten auf dem Bauernhof einen wesentlichen Bestandteil der Betreuung ausmacht.
Nach Artikel 34b Absatz 5 RPV ist im Zusammenhang mit der Haltung und Nutzung von Pferden die Einrichtung neuer Wohnbauten nicht zulässig. In diesem Anwendungsbereich darf deshalb die Rohleistung aus der Haltung und Nutzung von Pferden oder solche im Zusammenhang mit Dienstleistungen mit Bezug zu Pferden nicht beigezogen werden für eine Begründung zur Errichtung neuer Wohnbauten.
Absatz 4ter
Hier ist die Voraussetzung dafür definiert, dass ein SAK-Zuschlag für landwirtschaftsnahe Tätigkeiten gewährt werden kann. Diese Voraussetzung ist eine Mindestbetriebsgrösse von 0,8 SAK aus kernlandwirtschaftlicher Tätigkeit. Die Bindung an die kernlandwirtschaftliche Tätigkeit eines Betriebes soll den bäuerlichen Charakter der Betriebe sicherstellen, was insbesondere für das Bäuerliche Bodenrecht (und daran gekoppelt die Raumplanung) von wesentlicher Bedeutung ist.
Zur Begründung des Wertes von 0,8 SAK: Bei der Beratung zur AP 14-17 hat das Parlament den minimalen Wert für die Anerkennung eines landwirtschaftlichen Betriebes als landwirtschaftliches Gewerbe nach Artikel 5 BGBB von 0,75 auf 0,6 SAK gesenkt. Schweizweit müssen demnach seit dem 1.1.2014 Betriebe mindestens 0,6 SAK aus einer Tätigkeit nach Artikel 3 Absatz 1 LwG ausweisen (Kernlandwirtschaft). Eine Berücksichtigung dieses Minimalwertes von 0,6 SAK für die Kernlandwirtschaft ist jedoch nicht zielführend, weil
den Kantonen nach Artikel 5 BGBB eine eigenständige Regelung ermöglicht wird und diese nicht unterlaufen werden darf;
unter Berücksichtigung der geänderten SAK-Faktoren mehr Betriebe 0,8 SAK erreichen als bei der heutigen Regelung mit einem Wert von 1.0 SAK. Unter Einbezug der landwirtschaftsnahen Tätigkeiten können damit zusätzliche Betriebe die Gewerbegrenze nach Artikel 7 BGBB erreichen; und
damit die einheitliche Anwendung mit der Raumplanung nicht erhalten bliebe.
1.4 Auswirkungen
1.4.1 Bund
Auf Stufe Bund sind durch die vorgeschlagenen Änderungen kaum finanzielle oder personelle Auswirkungen zu erwarten. Allfällige personelle Auswirkungen liegen im Rahmen des vorhandenen Budgets, und es muss kein zusätzliches Personal finanziert werden. Auch auf die finanziellen Aufwendungen des Bundes sind keine Auswirkungen zu erwarten, weil diese durch die landwirtschaftlichen Zahlungsrahmen begrenzt sind. Die vorgeschlagenen Änderungen werden auch nicht zu einer Umverteilung zwischen verschiedenen Regionen der Schweiz führen.