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Vernehmlassung 2014/120: Agrarpaket Herbst 2015 · 184 Seiten
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Anhörung
2 Verordnung über Gebühren des Bundesamtes für Landwirtschaft (GebV-BLW)
2.1 Ausgangslage
Das BLW hat seine Praxis der Gebührenerhebung im BLW sowie bei Agroscope überprüft. Dabei hat es festgestellt, dass eine teilweise Anpassung der GebV-BLW notwendig geworden ist.
2.2 Wichtigste Änderungen im Überblick
Im Rahmen der vorliegenden Änderung der GebV-BLW sollen einerseits zahlreiche im Anhang 1 GebV-BLW erwähnte Artikel, welche nicht mehr korrekt sind, respektive teilweise gänzlich fehlen,
angepasst beziehungsweise ergänzt werden.
Zudem sollen gewisse Begrifflichkeiten angepasst und es soll festgehalten werden, dass im Zusammenhang mit Verfügungen betreffend die Gewährung respektive Nichtgewährung von Finanzhilfen und Abgeltungen keine Gebühr geschuldet ist.
Weiter soll im Hinblick auf die Betriebsinspektionen, welche eine Verfügung zur Folge haben und somit gebührenpflichtig sind, eine Optimierung der Gleichstellung aller Betriebe bezüglich der distanzmässigen Unterschiede sowie eine administrative Vereinfachung für die Erhebung der Reise- und Transportkosten erfolgen.
2.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Art. 1 Abs. 1
Es erfolgt lediglich eine begriffliche Anpassung.
Art. 3a Bst. b
Neu soll explizit festgehalten werden, dass bei der Gewährung wie auch der Nichtgewährung von Finanzhilfen und Abgeltungen keine Gebühr geschuldet ist.
Art. 4 Abs. 4
Eine Betriebsinspektion, die der Feststellung einer Widerhandlung gegen das Landwirtschaftsgesetz oder einen Ausführungserlass dient und danach den Erlass einer Verfügung zur Folge hat, ist gebührenpflichtig. Die zu untersuchenden Betriebe liegen zum Teil in grosser Distanz zur Arbeitsstätte der Inspektoren, weshalb deren Transportkosten unterschiedlich hoch und die gesamte Reisezeit mehrere Stunden dauern kann und damit die Reise- und Transportkosten mehrere hundert Franken betragen können. Dadurch sind näher gelegene gegenüber weiter entfernten Betrieben wesentlich besser gestellt. Auch werden zum Teil mehrere Betriebe am selben Tag oder innerhalb von zwei bis drei Tagen inspiziert, wobei die Inspektoren bei mehrtägigen Untersuchungen z.T. auswärts übernachten. Mit dem vorgeschlagenen neuen Absatz 4 des Artikels 4 soll eine Gleichstellung aller Betriebe in Hinblick auf deren Distanz sowie eine wesentliche administrative Vereinfachung bei der Berechnung der Reise- und Transportkosten bei Inspektionen erreicht werden.
Der neue Absatz 4 berücksichtigt den Umstand, dass unabhängig der Distanz zwischen der Inspektionsbehörde und dem zu kontrollierenden Betrieb gleich hohe (pauschale) Reise- und Transportkosten verrechnet werden. Eine individuelle Berechnung je kontrollierten Betrieb ist zum Teil nicht oder nur mit hohem administrativem Aufwand machbar, so etwa wenn die Inspektoren über mehrere Tage verschiedene Betriebe kontrollieren. Die Pauschale von 200 Franken als Reise- und Transportkosten je Betriebsinspektion entspricht in etwa einer Kontrolle eines Betriebes in 40 km Entfernung (70 Rp/km)