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Vernehmlassung 2014/120: Agrarpaket Herbst 2015 · 184 Seiten

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GebV-BLW

mit einer gesamten Fahrzeit (Hin- und Rückfahrt) mit dem Auto von 90 Minuten (100 Franken/h). Mit der Pauschalgebühr entfallen auch allfällige Kosten für die auswärtige Verpflegung und Übernachtung.

Zwar müssen durch die Pauschalgebühr einige Betroffene höhere als die von ihnen verursachten Kosten tragen. Dies lässt sich dadurch rechtfertigen, dass die niedrigen Kosten gegenüber der Pauschale auf der Tatsache beruhen, dass die Inspektionsstelle näher bei ihrem kontrollierten Betrieb liegt. Die Nähe ist jedoch zufällig, wie die grosse Entfernung auch nicht durch den zu Inspizierenden zu verantworten ist. Die Pauschalisierung führt daher zu einer gleichen Behandlung unabhängig vom Standort des Betriebes.

Anhang 1

In Bezug auf den Anhang 1 ergeben sich relativ viele kleinere Änderungen/Anpassungen. Zur besseren Leserlichkeit wird der Anhang 1 vollständig neu gefasst. Die nicht erwähnten Ziffern bleiben unverändert.

Ziff. 1.2

Der Artikel der Verordnung, auf welchen sich die Gebühr stützt, wird korrigiert.

Alte Ziff. 1.3 und 1.4

Nachdem der Artikel 24 der Bio-Verordnung betreffend Einzelermächtigungsgesuche auf den 1. Januar 2015 gestrichen worden ist, müssen auch die Ziffern 1.3 und 1.4 des Anhangs 1 der GebV-BLW gestrichen werden.

Ziff. 3.3 Bst. a und b

Es erfolgt lediglich eine formelle Anpassung.

Ziff. 3.3 Bst. c-f

Diese zusätzlichen Analysen werden in der Praxis gestützt auf Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung des BLW über die Kontrolle von Traubenmosten, Traubensäften und Weinen für die Ausfuhr bereits durchgeführt und von Agroscope als Pauschalen verrechnet. Die Gebühren für diese Analysen werden nun vollständigkeitshalber in die GebV-BLW aufgenommen. Die Gebührenhöhe liegt unter den marktüblichen Preisen vergleichbarer Analysen in privatrechtlichen Labors und ist in etwa vergleichbar mit den verrechneten Kosten der kantonalen Labors.

Alte Ziff. 4.2

Die Kontrolle der Erhaltungszüchtung einer Sorte erfolgt durch den Nachkontrollanbau von Proben aus Vorstufen- und Basissaatgutpartien im Rahmen der Saatgutanerkennung, die in Ziffer 5.3 aufgeführt ist. Die Gebühr ist bisher doppelt aufgeführt und deshalb kann die Ziffer 4.2 aufgehoben werden.

Ziff. 4.2

Die alte Ziff. 4.3 wird zur Ziff. 4.2.

Buchstabe b wird von „Klee- und Gräserarten“ auf „alle anderen Arten“ (als die in Bst. a aufgeführten) geändert, da aktuell neben Gräser- und Kleearten auch Saatgut anderer Pflanzenarten (z.B. auch von Raps und Lein, in geringem Umfang) in der Schweiz vermehrt und damit im Rahmen der Saatgutanerkennung analysiert wird. Mit dem Passus „alle anderen Arten“ wird diesem Aspekt Rechnung getragen und eine Gleichbehandlung der verschiedenen Vermehrungen sichergestellt.