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Vernehmlassung 2014/120: Agrarpaket Herbst 2015 · 184 Seiten

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Verordnung über das bäuerliche Bodenrecht

konnten bereits bisher mit SAK-Zuschlägen berücksichtigt werden. Aus Kohärenzgründen mit den neuen Zuschlägen für landwirtschaftsnahe Tätigkeiten (Abs. 4bis) sollen die Zuschläge neu an die Rohleistung aus diesen Tätigkeiten gebunden werden.

Absatz 4bis

Dieser Absatz führt die Gewährung von SAK-Zuschlägen für landwirtschaftsnahe Tätigkeiten ein. Zudem schreibt er fest, dass diese Zuschläge an die Rohleistung gebunden sind und in welcher Höhe sie gewährt werden. Es wird ein Maximum von 0,4 SAK als Zuschlag aus landwirtschaftsnahen Tätigkeiten definiert. Der SAK-Zuschlag aus landwirtschaftsnahen Tätigkeiten ist so nach oben begrenzt, dass in der Anrechenbarkeit zwischen kernlandwirtschaftlichen und landwirtschaftsnahen Tätigkeiten die Kernlandwirtschaft deutlich überwiegt. Die sich daraus ergebende beschränkte Anrechenbarkeit hat keine Auswirkungen auf die effektiven landwirtschaftsnahen Tätigkeiten; diese können auch darüber hinausgehen. Zur Begründung der maximalen Gewährung von 0,4 SAK für landwirtschaftsnahe Tätigkeiten: Die maximale Anrechenbarkeit von 0,4 SAK ermöglicht es Betrieben mit 0,8 SAK aus kernlandwirtschaftlicher Tätigkeit den Status eines landwirtschaftlichen Gewerbes nach Artikel 7 BGBB zu erreichen und berücksichtigt die Anforderung „überwiegend landwirtschaftlichen Charakter“ an ein gemischtes Gewerbe nach Artikel 7 Absatz 5 BGBB. In Kantonen ,welche von der Herabsetzung des SAK-Schwellenwertes auf 0,6 SAK nach Artikel 5 BGBB Gebrauch machen, hat dieser Absatz nur eine Bedeutung, soweit im entsprechenden Anwendungsbereich ausdrücklich ein höherer Wert gefordert wird, wie bei den sozialen Begleitmassnahmen nach Artikel 80 Absatz 1 Buchstabe a LwG oder den Strukturverbesserungen nach Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe a LwG.

Die landwirtschaftsnahen Tätigkeiten sind in Artikel 12b LBV definiert und in den Erläuterungen und Weisungen konkret umschrieben. Der Übersicht halber wird diese Auflistung nachfolgend dargestellt. Zusätzlich ergänzt sind die Dienstleistungen im Bereich der Pferdehaltung und die Seidenraupenproduktion.

a. Dienstleistungen mit direktem Bezug zur landwirtschaftlichen Produktion [umformuliert]:

1. Aufbereitung, Lagerung und Verkauf von nicht überwiegend betriebsfremden Agrarprodukten aus der Region, wie zum Beispiel Futtermittelherstellung, Lagerung von Obst oder Gemüse umliegender Betriebe oder Hofladen;

2. Seidenraupenproduktion. [neu]

b. Umweltdienstleistungen:

1. Biomasseverwertung (Bioenergie, Biogasanlagen, Kleinwärmeverbunde);

2. Biomasseverwertung (Kompostierung);

3. Waldpflege und -bewirtschaftung.

c. Tourismus-, Gastronomie- und Freizeitdienstleistungen:

1. Ferien auf dem Bauernhof;

2. Schlafen im Stroh;

3. Bed&Breakfast auf dem Bauernhof;

4. Gästebewirtung, Besenwirtschaften;

5. Erlebnisparks, wie zum Beispiel Mais- oder Schilflabyrinth (ohne feste Einrichtungen);

6. Dienstleistungen im Bereich der Pferdehaltung [neu].

d. Dienstleistungen im Sozial- und Bildungsbereich:

1. Schule und Kindergarten auf dem Bauernhof;

2. Sozialtherapeutische Angebote im Bereich der Jugend-, Alten- und Behindertenbetreuung.