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Vernehmlassung 2014/120: Agrarpaket Herbst 2015 · 184 Seiten

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Anhörung

1 Verordnung über das bäuerliche Bodenrecht (VBB)

1.1 Ausgangslage

Landwirtschaftsnahe Tätigkeiten leisten teilweise einen substanziellen Anteil an das Einkommen und damit an die langfristige Existenzfähigkeit landwirtschaftlicher Betriebe. Dennoch wurden diese Tätigkeiten bisher nicht im SAK-System berücksichtigt. Deshalb hat der Bundesrat in seinem Bericht Evaluation des Systems der Standardarbeitskräfte SAK, den er am 20. Juni 2014 zu Handen des Parlaments verabschiedet hat, eine Anpassung und Erweiterung des SAK-Systems in Aussicht gestellt (vgl. Ziffer 8 des Berichts1): Betriebe, die eine gewisse Betriebsgrösse aus ihrer kernlandwirtschaftlichen Tätigkeit erreichen, sollen SAK-Zuschläge für landwirtschaftsnahe Tätigkeiten anrechnen können.

Aufgrund der Anpassung an die technische Entwicklung und die neue Jahresarbeitszeit in der LBV werden auch die Faktoren nach Artikel 2 Absatz 2a angepasst.

Sämtliche SAK-bezogenen Anpassungen in der VBB werden auch in der Verordnung des BLW über Investitionshilfen und soziale Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft (IBLV; SR 913.211) übernommen werden, damit die Kongruenz zwischen Bodenrecht, Strukturverbesserungen und sozialen Begleitmassnahmen gewahrt bleibt.

1.2 Wichtigste Änderungen im Überblick

Betriebe, die eine Grösse von mindestens 0.8 SAK aus kernlandwirtschaftlicher Tätigkeit erreichen, können neu Zuschläge bis 0,4 SAK für landwirtschaftsnahe Tätigkeiten geltend machen.

Die SAK-Zuschläge für landwirtschaftsnahe Tätigkeiten sind an die Rohleistung aus diesen Tätigkeiten gebunden. Dabei wird auf die Definition dieser Tätigkeiten gemäss Erläuterungen und Weisungen zum Artikel 12b LBV zurückgegriffen. Dienstleistungen im Bereich der Pferdehaltung (ohne Reitunterricht und Hippotherapie) und die Seidenraupenproduktion werden im SAK-System zusätzlich als landwirtschaftsnahe Tätigkeit berücksichtigt.

Tätigkeiten, wie die Lagerung und der Verkauf selbstproduzierter landwirtschaftlicher Erzeugnisse auf dem Produktionsbetrieb in bewilligten Anlagen, für die es bereits bisher möglich war, den Arbeitszeitaufwand selbst zu deklarieren, werden nun analog über die Rohleistung in das SAK-System integriert. Das bedeutet, dass selbstproduzierte und zugekaufte landwirtschaftliche Erzeugnisse hinsichtlich Lagerung und Verkauf im Rahmen des SAK-Systems gleich behandelt werden. Durch die Anwendung derselben Methode bei selbstproduzierten und zugekauften landwirtschaftlichen Erzeugnissen geht eine vereinfachte Handhabung des SAK-Systems in den Bereichen Lagerung und Verkauf einher.

1.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Artikel 2a

Absatz 2

Die Überprüfung der technischen Entwicklung sowie die Reduktion der Jahresarbeitseinheiten von 2‘800 Stunden auf 2‘600 Stunden haben eine Anpassung der Faktoren zur Folge.

Absatz 4

Die Aufbereitung, die Lagerung und der Verkauf von Erzeugnissen, die auf dem eigenen Betrieb produziert wurden, gehören nach Artikel 3 Absatz 1 LwG zu den kernlandwirtschaftlichen Tätigkeiten und

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