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Vernehmlassung 2014/120: Agrarpaket Herbst 2015 · 184 Seiten

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Anhörung

Verordnung über Gebühren des Bundesamtes für Landwirtschaft (GebV-BLW)

Änderung vom …

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Verordnung vom 16. Juni 20061 über Gebühren des Bundesamtes für Landwirtschaft wird wie folgt geändert:

Art. 1 Abs. 1

1 Diese Verordnung regelt die Erhebung von Gebühren durch das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) einschliesslich seiner Forschungsanstalt Agroscope für Dienstleistungen und Verfügungen im Bereich des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19982 und dessen Ausführungserlasse sowie für statistische Dienstleistungen nach dem Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 19923, die das BLW erbringt.

Art. 3a Verzicht auf Gebührenerhebung

Keine Gebühren werden erhoben für:

a. den Bezug von statistischen Dienstleistungen des BLW durch das Bundesamt

für Statistik;

b. Verfügungen betreffend Finanzhilfen und Abgeltungen.

Art. 4 Abs. 4

4 Ist für den Erlass einer Verwaltungsmassnahme nach den Artikeln 169–171a des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19984 eine Betriebsinspektion erforderlich, so wird je Betriebsinspektion für Reise- und Transportkosten eine Pauschale von 200 Franken erhoben.

1 SR 910.11

2 SR 910.1

3 SR 431.01

4 SR 910.1