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Vernehmlassung 2014/120: Agrarpaket Herbst 2015 · 184 Seiten
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GebV-BLW
chung für die Verfügungsbehörden bei der Berechnung der Reise- und Transportkosten. Auf die Kantone haben die Änderungen keine Auswirkungen.
2.4.2 Volkswirtschaft
Die Erhebung der Reise- und Transportkosten mittels einer Pauschale von 200 Franken – anstelle der bisher distanzmässigen Berechnung – führt zur Gleichstellung aller Betriebe bezüglich der distanzmässigen Unterschiede sowie zu einer zum Teil erheblichen administrativen Vereinfachung. Die Pauschale von 200 Franken als Reise- und Transportkosten je Betriebsinspektion entspricht in etwa einer Kontrolle eines Betriebes in 40 km Entfernung (70 Rp/km) mit einer gesamten Fahrzeit (Hin- und Rückfahrt) mit dem Auto von 90 Minuten (100 Franken/h).
Aufgrund der Berechnung der Reise- und Transportkosten mittels einem Pauschalansatz von 200 Franken werden jene Betriebe ein wenig schlechter gestellt werden, welche sich in einer Entfernung von weniger als 40 km zum Arbeitsplatz der Inspektoren befinden. Die Anzahl der distanzmässig sehr nahen Betriebe im Vergleich zu allen übrigen Betrieben ist jedoch zahlenmässig geringer. Zudem hat die Erfahrung gezeigt, dass die bisher berechneten Reise- und Transportkosten mehrheitlich (und zum Teil wesentlich) über 200 Franken betrugen.
2.5 Verhältnis zum internationalen Recht
Die Änderungen tangieren das internationale Recht nicht.
2.6 Inkrafttreten
Die Änderung der Verordnung über Gebühren des Bundesamtes für Landwirtschaft soll am 1. Januar 2016 in Kraft treten.
2.7 Rechtliche Grundlagen
Rechtsgrundlage bildet Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (SR 172.010).