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Vernehmlassung 2014/120: Agrarpaket Herbst 2015 · 184 Seiten

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GebV-BLW

Ziff. 5.3

Es wird präzisiert, dass es sich bei dieser Gebühr nur um den Nachkontrollanbau von Vorstufen- und Basissaatgutposten handelt.

Ziff. 5.4

Im Rahmen des Aufnahmeverfahrens in den Sortenkatalog ist zu prüfen, ob eine vom Gesuchsteller angemeldete Sortenbezeichnung geeignet ist (Art. 16a). Diese Prüfung erfolgt gleich wie die Prüfung einer Sortenbezeichnung für die Erteilung des Sortenschutzes, bei der eine Gebühr von 100 Franken festgesetzt ist (Sortenschutzverordnung vom 25. Juni 2008; SR 232.161). Eine Sortenbezeichnung ist intern und vom Europäischen Sortenamt zu prüfen und anschliessend international zu publizieren,

damit Dritte Gelegenheit erhalten, allfällig bestehende Rechte an der vorgeschlagenen Bezeichnung geltend zu machen. Um den entstehenden Aufwand zu verrechnen sowie eine Gleichbehandlung mit der Gebühr in der Sortenschutzverordnung herzustellen, wird diese Gebühr aktuell bereits auf Grundlage von Artikel 4 Absatz 2 erhoben. Sie soll der Vollständigkeit halber neu als Pauschalgebühr aufgeführt werden.

Ziff. 6.1-6.4

Es werden die Artikel der Verordnungen, auf welche sich die jeweilige Gebühr stützt, ergänzt respektive korrigiert.

Alte Ziff. 7.5

Obwohl Klärschlamm noch in der Düngerverordnung definiert ist, darf er nicht mehr als Dünger in der Landwirtschaft eingesetzt werden. Deshalb muss er nicht mehr untersucht werden und die Gebühr ist somit hinfällig.

Alte Ziff. 8.1-8.7

Die Totalrevision der Futtermittelverordnung vom 26. Oktober 2011 (FMV; SR 916.171) macht eine Änderung der Ziffern 8.1-8.7 in Bezug auf den Inhalt und die Reihenfolge erforderlich.

Ziff. 8.1-8.4

Es werden die Artikel der Verordnungen, auf welche sich die jeweilige Gebühr stützt, ergänzt respektive korrigiert.

Ziff. 9.1-9.4

Die Terminologie wird leicht geändert sowie die Artikel der Verordnung, auf welche sich die jeweilige Gebühr stützt, ergänzt respektive korrigiert.

2.4 Auswirkungen

2.4.1 Bund und Kantone

Über die finanziellen Auswirkungen der Einführung einer Pauschale von 200 Franken bei gebührenpflichtigen Betriebskontrollen auf den Bund lassen sich keine genauen Aussagen machen, weil weder die Anzahl der jährlich zu kontrollierenden Betriebe noch deren Distanz noch die Anzahl der dabei festgestellten gebührenpflichtigen Widerhandlungen bekannt sind. Im Jahr 2014 betrugen die Gebühreneinnahmen für die Reise- und Transportkosten rund 10 000 Franken; bei einer Pauschalen hätten diese etwa 6 000 Franken betragen. Demgegenüber steht eine erhebliche administrative Vereinfa-