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Vernehmlassung 2014/120: Agrarpaket Herbst 2015 · 184 Seiten
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910.11 Gebühren des Bundesamtes für Landwirtschaft
Franken
4 Vermehrungsmaterial-Verordnung vom 7. Dezember 19988
4.1 Behandlung eines Gesuchs um Aufnahme in den nationalen
Sortenkatalog bzw. in die Sortenliste (Art. 4 und 9)150
4.2 Kontrolle von Saat- und Pflanzgut (Art. 22 Abs. 4):
4.2.1 Probenahme50
rung von:
4.2.2 Vollständige Analyse (Reinheit, Keimfähigkeit, Anzahl fremder Samen) von gereinigten Proben für die Saatgutzertifiziea. Getreide, Mais und grosssamigen Körnerleguminosen55
b. anderen Arten90
5 Saat- und Pflanzgut-Verordnung des WBF vom 7. Dezember 19989
5.1 Anbau- und Verwendungsprüfung (Art. 17); jährliche Gebühr
für:
a. Kartoffeln:
1. eine Sorte4000
2. jede weitere Sorte derselben Züchterin oder desselben Züchters4500
b. anderen Arten:
1. eine Sorte2500
2. jede weitere Sorte derselben Züchterin oder desselben3000
Züchters 5.2 Offizielle Feldbesichtigung pro Stunde (Art. 23 Abs. 4)30
5.3 Nachkontrollanbau von Vorstufen- und Basissaatgutposten, pro40
Probe (Art. 24 Abs. 3)
5.4 Prüfung und Genehmigung einer Sortenbezeichnung (Art. 16a)100
6 Pflanzenschutzmittelverordnung vom 12. Mai 201010
6.1 Behandlung eines Gesuchs um Bewilligung eines Pflanzen-
schutzmittels, für das Unterlagen nach den Anhängen 5 und 6
eingereicht werden müssen (Art. 21 Abs. 1–5)2500
6.2 Behandlung eines Gesuchs um Bewilligung eines Pflanzenschutzmittels, für das sämtliche Unterlagen nach Anhang 6 eingereicht werden müssen (Art. 21 Abs. 1–4)1400
6.3 Behandlung eines Gesuchs um Bewilligung eines Pflanzen-
schutzmittels, für das nur ein Teil der Unterlagen nach Anhang