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Vernehmlassung 2014/120: Agrarpaket Herbst 2015 · 184 Seiten

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910.11 Gebühren des Bundesamtes für Landwirtschaft

Franken

4 Vermehrungsmaterial-Verordnung vom 7. Dezember 19988

4.1 Behandlung eines Gesuchs um Aufnahme in den nationalen

Sortenkatalog bzw. in die Sortenliste (Art. 4 und 9)150

4.2 Kontrolle von Saat- und Pflanzgut (Art. 22 Abs. 4):

4.2.1 Probenahme50

rung von:

4.2.2 Vollständige Analyse (Reinheit, Keimfähigkeit, Anzahl fremder Samen) von gereinigten Proben für die Saatgutzertifiziea. Getreide, Mais und grosssamigen Körnerleguminosen55

b. anderen Arten90

5 Saat- und Pflanzgut-Verordnung des WBF vom 7. Dezember 19989

5.1 Anbau- und Verwendungsprüfung (Art. 17); jährliche Gebühr

für:

a. Kartoffeln:

1. eine Sorte4000

2. jede weitere Sorte derselben Züchterin oder desselben Züchters4500

b. anderen Arten:

1. eine Sorte2500

2. jede weitere Sorte derselben Züchterin oder desselben3000

Züchters 5.2 Offizielle Feldbesichtigung pro Stunde (Art. 23 Abs. 4)30

5.3 Nachkontrollanbau von Vorstufen- und Basissaatgutposten, pro40

Probe (Art. 24 Abs. 3)

5.4 Prüfung und Genehmigung einer Sortenbezeichnung (Art. 16a)100

6 Pflanzenschutzmittelverordnung vom 12. Mai 201010

6.1 Behandlung eines Gesuchs um Bewilligung eines Pflanzen-

schutzmittels, für das Unterlagen nach den Anhängen 5 und 6

eingereicht werden müssen (Art. 21 Abs. 1–5)2500

6.2 Behandlung eines Gesuchs um Bewilligung eines Pflanzenschutzmittels, für das sämtliche Unterlagen nach Anhang 6 eingereicht werden müssen (Art. 21 Abs. 1–4)1400

6.3 Behandlung eines Gesuchs um Bewilligung eines Pflanzen-

schutzmittels, für das nur ein Teil der Unterlagen nach Anhang

8 SR 916.151

9 SR 916.151.1

10 SR 916.161