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Vernehmlassung 2014/120: Agrarpaket Herbst 2015 · 184 Seiten

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Direktzahlungsverordnung

3.4 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Artikel 3 Absatz 4, Artikel 37 Absatz 4 und Artikel 100 Absatz 2

Das Stichtagsprinzip für die Bewirtschafter eines Betriebs wird wieder eingeführt. Für die Beitragsberechtigung ist die Person massgebend, die den Betrieb am 31. Januar des Beitragsjahres bewirtschaftet. Bisher musste der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin vom 31. Januar die Betriebsdaten deklarieren und die Gesuche für die Beiträge einreichen. Danach konnten Bewirtschafterwechsel bis zum 1. Mai nachgemeldet werden, so dass letztendlich die Person beitragsberechtigt war, die den Betrieb am 1. Mai bewirtschaftete. Neu ist der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin vom 31. Januar beitragsberechtigt. Allfällige Nachmeldungen und Nacherfassungen von Bewirtschafterwechseln für die Direktzahlungen entfallen.

Ebenfalls entfallen für die Bewirtschafter die Nachmeldungen von erheblich veränderten Tierbeständen. Massgebend für tierbezogenen Beiträge und den Mindesttierbesatz sind in jedem Fall die Durchschnittsbestände des Vorjahres. Beitragsrelevante Flächenveränderungen, Änderungen der Kulturen und der Anzahl Bäume sind wie bisher bis zum 1. Mai zu melden. Damit kann der administrative Aufwand der Bewirtschafter und der Kantone reduziert werden.

Artikel 4 Absätze 5 und 6 sowie Artikel 94 Absatz 4

Nach Artikel 4 Absatz 5 erhalten Erben und Erbengemeinschaften während 3 Jahren nach dem Tod des vorherigen Bewirtschafters oder der vorherigen Bewirtschafterin Direktzahlungen, ohne dass die Ausbildungsanforderungen erfüllt werden müssen. In Absatz 5 wird präzisiert, dass der verstorbene Bewirtschafter oder die verstorbene Bewirtschafterin beitragsberechtig gewesen sein muss. Ansonsten wäre es möglich, dass Beiträge auch an Betriebe bezahlt werden müssten, die bisher keine Beiträge erhielten. Die Regelung gilt jedoch nicht betreffend Altersgrenze und Wohnsitz und auch nicht für die Einkommens- und Vermögensgrenze bei den Übergangsbeiträgen. Gerade bei Erbengemeinschaften müssten die Kantone alle Mitglieder erfassen und deren Alter sowie Einkommen und Vermögen abklären, damit die Direktzahlungen korrekt festgesetzt werden können. Dies gilt auch für Personen, die im Ausland wohnhaft sind. Bei einer Erbengemeinschaft wird festgehalten, dass die Kantone nur die Verhältnisse einer Person erfassen müssen. Die Beitragsberechtigung für die Erbengemeinschaft kann nur von einer Person geltend gemacht werden, welche die Anforderung betreffend Alter und Wohnsitz erfüllt. Die Erbengemeinschaft bezeichnet die Person, die die Vertretung gegenüber den für den Vollzug verantwortlichen Stellen übernimmt. In Artikel 94 Absatz 4 wird zudem geregelt, dass bei Erben und Erbengemeinschaften während diesen 3 Jahren keine Einkommens- und Vermögensgrenze geprüft werden muss. Obwohl damit ein neuer Absatz eingefügt wird, kann der administrative Aufwand der Kantone ohne Qualitätsminderung im Vollzug reduziert werden.

Artikel 5

Aufgrund der Änderung der SAK-Faktoren in der landwirtschaftlichen Begriffsverordnung wird der Wert der minimalen SAK für den Bezug der Direktzahlungen von 0,25 auf 0,2 SAK je Betrieb reduziert.

Artikel 14 Art. Abs. 2 Einleitungssatz und 3, Art. 55 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. l und m, Abs. 1bis und 7, Art. 56 Abs. 1 und 2, Art. 57, Art. 58 Abs. 5–10, Art. 59 Abs. 1 und 6, Art. 61 Abs. 1, Art. 62, Anhang 4 Ziffer 12.1.8 und 12.2, Anhang 7 Ziffer 3.1.2

Die Anpassung der aufgelisteten Artikel und Anhänge ist redaktioneller Natur. Die Begriffe Flächen und Bäume werden dabei klarer auseinandergehalten und besser strukturiert. Es gibt keine materiellen Änderungen