Vorlage
Vernehmlassung 2014/120: Agrarpaket Herbst 2015 · 184 Seiten
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Anhörung
3 Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung)
3.1 Ausgangslage
Mit dieser Änderung werden verschiedene Massnahmen zur administrativen Vereinfachung und Entlastung im Direktzahlungssystem vorgeschlagen. Im Zuge der Anpassung der SAK-Faktoren sind ferner die bestehenden Regelungen im Direktzahlungssystem zu überprüfen. Die Bewilligung der Saatmischungen für Biodiversitätsförderflächen durch Agroscope führt in der Praxis zu Unklarheiten.
3.2 Wichtigste Änderungen im Überblick
Folgende Massnahmen sollen unter dem Aspekt der administrativen Vereinfachung umgesetzt werden:
Einführung des Stichtagsprinzips für die Bewirtschafter eines Betriebs.
Verzicht auf Prüfung der Vermögensverhältnisse bei der Übergangsregelung für Erben und Erbgemeinschaften
Aufhebung der Pflicht eines Futterbaugutachtens durch eine Fachperson (Programm graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion und in der Wegleitung Suisse-Bilanz)
Nichteinführung der Qualitätsstufe III bei der Biodiversität auf 2016
Aufhebung der «Saatgutproduktion» im Extensoprogramm
Aufhebung der Tiefenbeschränkung bei der Mulchsaat (Ressourceneffizienzbeiträge)
Verzicht auf den jährlichen Bericht der Kantone über die Kontrollen und Kürzungen der Direktzahlungen
Flexibilität beim Abschluss der Import/Export-Bilanz (Schweine/Geflügel) der Nährstoffe
Anpassungen einiger Bestimmungen in den Programmen BTS und RAUS
Auf Grund der Erreichung des Flächenziels für Biodiversitätsförderflächen wird der Anreiz zur Beteiligung mit der Senkung der Beiträge der Qualitätsstufe I (-10%) reduziert. Damit wird relativ betrachtet der finanzielle Anreiz für Flächen mit Qualitätsstufe II gegenüber Flächen der Qualitätsstufe I erhöht. Ferner soll auch der Beitrag für Biodiversitätsförderflächen im Sömmerungsgebiet um einen Drittel gesenkt werden, weil die Beteiligung bereits sehr hoch ist. Zudem sollen die Biodiversitätsbeiträge auf 50 Prozent der zu Beiträgen berechtigenden Flächen eines Betriebs beschränkt werden.
Aufgrund der Änderung der SAK-Faktoren in der landwirtschaftlichen Begriffsverordnung wird der Wert der minimalen SAK für den Bezug der Direktzahlungen von 0,25 auf 0,2 SAK je Betrieb reduziert.
Die Bewilligungskompetenz für Saatmischungen wird von Agroscope auf das BLW übertragen.
3.3 Offener Punkt zur breiten Diskussion
Obligatorische Bodenuntersuchungen im ökologischen Leistungsnachweis (ÖLN):
Die Pflicht zur Entnahme von Bodenproben wird oft hinterfragt. Die Überprüfung der Bestimmung hat gezeigt, dass eine Abschaffung obligatorischer Bodenproben teilweise kritisch beurteilt wird. Es gibt Argumente, welche den Nutzen der Bodenanalysen belegen. Aus diesem Grund wünscht das BLW zu den obligatorischen Bodenproben eine Stellungnahme aus der Anhörung. Gibt es Alternativen zur heutigen Bestimmung, die ein besseres Aufwand- und Nutzen Verhältnis aufweisen?