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Vernehmlassung 2014/120: Agrarpaket Herbst 2015 · 184 Seiten

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Direktzahlungsverordnung

Anhang 5 Ziffer 1.1 Buchstabe c

Die Definition von Corn-Cob-Mix (CCM), welche nur für Rindviehmast als Grundfutter zählt, wird präzisiert. Dies bedeutet inhaltlich keine Veränderung.

Anhang 5 Ziffer 1.4

Die Anrechnung der Bestandteile an Grundfutter eines Futtermittels an die Futterbilanz wird dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin überlassen und wird deshalb nicht als Auflage formuliert.

Anhang 5 Ziffer 3.1

Neben der Nährstoffbilanz richtet sich auch die GMF-Futterbilanz nach der Methode Suisse-Bilanz. In der DZV Anhang, Ziffer 2.1.1 ist vermerkt, dass das BLW für die Zulassung der Software-Programme zur Berechnung der Nährstoffbilanz zuständig ist. Da es für die GMF-Futterbilanz auch private Software-Anbieter gibt, müssen diese Software-Programme auch vom BLW überprüft und zugelassen werden.

Anhang 5 Ziffer 3.3

Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, die aufgrund günstiger Parzellenverhältnisse Erträge geltend machen wollen, die über dem Maximalwert liegen, müssen bei einer Fachperson ein Futterbaugutachten einholen. Dieses Vorgehen war für bestimmte Regionen, die sich auf die Graslandproduktion konzentrieren, mit einem höheren Aufwand und Kosten verbunden. Deshalb wird vorgeschlagen, dass betroffene Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen die Ertragsschätzung selbst vornehmen können. Diese Ertragseinschätzung wird im Rahmen der üblichen ÖLN-Kontrollen des Betriebs überprüft.

In Analogie zu dieser Verordnungsänderung wird die Wegleitung Suisse-Bilanz Version 1.12 angepasst. Bei Geltendmachung höherer Erträge als dies Tabelle 3 der Wegleitung vorsieht, muss heute ein Futterbaugutachten vorgewiesen werden. Diese Anforderung entfällt und wird durch eine Ertragsschätzung, welche durch den Betrieb selber erstellt werden kann, ersetzt. Damit sind die Anforderungen bei den Futterbauerträgen sowohl in der Suisse-Bilanz als auch bei der Futterbilanz für GMF kongruent.

Anhang 6 Buchstabe A Ziffer 1.4

Sowohl Buchstabe d als auch Buchstabe i regelten Abweichungen im Zusammenhang mit der Besamung bzw. mit der Brunst, was zu Unklarheiten führte. Deshalb wird in Buchtstabe d «beispielsweise Besamung» durch «beispielsweise Klauenpflege» ersetzt.

Die zusätzliche Möglichkeit «oder während maximal zwei Tagen auf einem separaten Liegebereich fixiert werden» entspricht einem Anliegen aus der Praxis. Es ist wichtig, dass die Tiere während der Brunst von der Herde getrennt werden können, um die Verletzungsgefahr im Zusammenhang mit dem Bespringen und die Unruhe im Stall zu vermeiden.

Anhang 6 Buchstabe B Ziffer 1.4

Allein schon um die wirtschaftlichen Risiken im Zusammenhang mit Parasiten zu minimieren, verstellen die Geflügelhalter die mobilen Geflügelställe ausreichend häufig. Dadurch ist auch sichergestellt, dass sich die Nährstoffe im Aussenklimabereich nicht übermässig anreichern können. Somit kann auf eine DZV-Vorgabe für das Verstellen von mobilen Geflügelställen verzichtet werden, wodurch auch die entsprechende Dokumentation entfällt. Dies bedeutet für die betroffenen Landwirte eine administrative Vereinfachung.

Anhang 6 Buchstabe D Ziffer 1.1 Buchstabe b

Die Möglichkeit von betriebsspezifischen Auslaufregelungen im Frühjahr für Berglandwirte ohne geeignete Auslauffläche wird durch eine für alle Berglandwirte geltende Reduktion der Anzahl Tage ersetzt, an welchen den Tieren im Mai Auslauf gewährt werden muss. Die 13 Tage entsprechen den