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Vernehmlassung 2014/120: Agrarpaket Herbst 2015 · 184 Seiten
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Direktzahlungsverordnung
Artikel 35 Absatz 7, Artikel 50 Absatz 2 und Anhang 7 Ziffer 3.1.2
In der Schweiz produzieren gut 500 Landwirtschaftsbetriebe auf 550 ha Christbäume. Bei Neupflanzungen oder bei tieferen Pflanzdichten sind Grasflächen enthalten, die zum Teil mit Schafen beweidet werden. Diese Weidenutzung ist grundsätzlich Gegenstand der Versorgungssicherheit und soll deshalb mit Versorgungssicherheitsbeiträgen abgegolten werden. Damit kein aufwändiges Flächenausscheidungsverfahren nötig wird, sollen pauschal der halbe Basisbeitrag sowie der Produktionserschwernisbeitrag ausgerichtet werden. Die Flächen sollen weiterhin als mehrjährige Dauerkulturen (Art. 22 Abs. 1 Bst. i LBV) gelten. Somit ist auch kein Mindesttierbesatz nötig. Da die Flächen grundsätzlich bestockt sind, ohne dabei rechtlich als Wald zu gelten (Art. 2 Abs. 3 WaG), werden keine Offenhaltungsbeiträge und auch keine weiteren Beiträge ausgerichtet.
Artikel 55 Absatz 4bis
Die Beiträge für die Biodiversitätsförderflächen werden auf 50 Prozent der zu Beiträgen berechtigenden Fläche des Betriebes begrenzt. Massgebend für die 50 Prozent sind die Flächen, die zu Offenhaltungsbeiträgen berechtigen (inkl. Flächen in der Talzone) sowie die Hochstammfeldobstbäume. Mit dieser Massnahme soll der übermässige Anreiz für eine totale Extensivierung und Maximierung der Direktzahlungen zu Lasten der produzierenden Landwirtschaft gebrochen werden. Die Biodiversität wird als Koppelprodukt der landwirtschaftlichen Produktion betrachtet. Sie soll nicht als Hauptzweck des Betriebes genutzt werden können. Selbst mit dieser Begrenzung ist die Zielsetzung für die Biodiversitätsförderflächen nicht in Frage gestellt.
Artikel 56 Absatz 3, Artikel 60 und Artikel 118 Absatz 2
Dem Anliegen der Harmonisierung des Vollzugs bei der Biodiversitätsförderung nach LwG und NHG wurde mit der Aufnahme der vorschriftsgemässen Bewirtschaftung von NHG-Flächen im ÖLN Rechnung getragen. Mit der Einführung einer dritten Qualitätsstufe per 1.1.2016 auf inventarisierten NHG-Flächen sollte ein weiterer Schritt in diese Richtung gemacht werden. Die Aufnahme der dritten Qualitätsstufe führt nur dann zu einer Harmonisierung und somit Vereinfachung des Vollzugs, wenn die Kantone keine weiteren NHG-Beiträge auf diesen Flächen ausbezahlen. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Kantone trotz der Qualitätsstufe III nicht auf die regionsspezifische Förderung von NHG-Flächen verzichten werden. Somit wird der Vollzug auf den Inventarflächen aufwändiger, anstatt wie geplant vereinfacht. Die Einführung der Qualitätsstufe III wird deshalb zu einem bedeutenden administrativen Mehraufwand führen, ohne dass die ursprünglichen Ziele (Vermeidung von Doppelzahlungen, Harmonisierung des Vollzugs) erreicht werden können. Die bestehende Arbeitsteilung bei der Umsetzung der Vorgaben zur Biodiversität gemäss LwG und NHG soll deshalb beibehalten werden. Aus diesen Gründen wird auf die Einführung der Qualitätsstufe III auf Biodiversitätsflächen verzichtet. Auf die biologische Qualität dieser Flächen hat die Nichteinführung keine Auswirkungen.
Artikel 58 Absatz 8
Bisher wurden die Saatmischungen für Biodiversitätsförderflächen von Agroscope empfohlen. Mit der neuen Kompetenzverteilung wird Klarheit bezüglich der Aufgaben von Agroscope und des BLW geschaffen. Künftig wird das BLW als letzte Instanz über die Saatmischungen entscheiden. Die Bewilligung der Saatmischungen durch das BLW erfolgt jeweils nach Anhörung von Agroscope.
Artikel 69 Absatz 2 Buchstabe b
Die Einführung der Kategorie «Getreide für die Saatgutproduktion» ist letztlich nicht zweckdienlich. Die im Rahmen der AP 14–17 eingeführte Neuerung bezüglich der Wahl je Kultur sollte genügen und den Produzentinnen und Produzenten ausreichend Flexibilität gewähren.
Artikel 78 Absatz 3
Anpassung des Verweises: Im Verordnungstext wird auf den Anhang verwiesen, damit der Artikel bei einer Versionenänderung nicht geändert werden muss.