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Vernehmlassung 2014/120: Agrarpaket Herbst 2015 · 184 Seiten
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Direktzahlungsverordnung
Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe c
Die Vorgabe zur Tiefenbeschränkung bei der Bodenbearbeitung der Mulchsaat auf 10 cm wird kontrovers diskutiert. Einerseits gilt diese als aufwändig kontrollierbar, andererseits wird die Tiefenbeschränkung zur Gewährleistung der gewünschten Wirkung begrüsst. Das Streichen der Auflage führt zur Vereinfachung des Vollzugs.
Artikel 100 Absätze 2 und 4
Die Nachmeldungen von erheblich veränderten Tierbeständen und der Bewirtschafterwechsel entfallen in Bezug auf die Direktzahlungen. Für die tierbezogenen Beiträge und den Mindesttierbesatz ist in dem Fall der Durchschnittsbestand des Vorjahres massgebend. Damit kann der administrative Aufwand der Bewirtschafter und der Kantone reduziert werden.
In Absatz 4 wird festgehalten, wie Abmeldungen von Direktzahlungsarten und –programmen vorgenommen werden können. Der anlässlich der Kontrolle festgestellte Sachverhalt bildet die Grundlage für allfällige Kürzungen.
Artikel 104 Absatz 6 und Artikel 105 Absatz 2
Die Kantone müssen die Kontrolldaten (Ergebnisse der Kontrollen und Kürzungen) nach dem 3. Abschnitt der Verordnung über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft (ISLV; SR
919.117.71) in einem zentralen Informationssystem erfassen bzw. an dieses System übermitteln. Auf die jährliche kantonale Berichterstattung über die Kontrollen und Kürzungen der Beiträge ans BLW kann verzichtet werden, weil die entsprechenden Daten in Acontrol verfügbar sind. Dies trägt zur administrativen Entlastung der Kantone und des Bundes bei. Weiterhin notwendig ist ein Bericht zur Überwachungstätigkeit.
Artikel 115b Übergangsbestimmung zur Änderung vom …
Die Übergangsbestimmung in Absatz 1 für die Berechnungsperiode der Import/Export-Bilanz sowie der Linearen Korrektur ermöglicht den Kantonen zwischen dem Kalenderjahr oder einer durch die kantonalen Vollzugsstellen festgelegten Berechnungsperiode zu wählen.
Anhang 1 Ziffer 2.1.1
Anpassung der Version Suisse-Bilanz.
Anhang 1 Ziffer 6.2.4 Buchstabe c
Insektizide der Kategorie Häutungshemmer wirken äusserst gezielt und schonen Nützlinge. Deshalb sind diese Produkte im ÖLN frei einsetzbar. Der Wirkstoff Novaluron gehört zu dieser Kategorie, war aber bisher in der Tabelle nicht aufgeführt. Die Liste muss somit um diesen Wirkstoff ergänzt werden.
Anhang 1 Ziffer 6.3.4
Zur Bekämpfung des Maiszünslers wird im Rahmen des ÖLN die Trichogramma-Schlupfwespe eingesetzt (biologische Bekämpfungsmethode). In bestimmten Fällen ist diese Bekämpfungsmethode jedoch nicht effizient genug. Deshalb können betroffene Kantone Sonderbewilligungen (gemäss Anhang 1 Ziffer 6.3) für die Verwendung von Insektiziden erteilen. Das Erteilen der Sonderbewilligungen durch die Kantone ist zeitlich begrenzt. Diese Frist für das Erteilen der Sonderbewilligungen im Zusammenhang mit dem Einsatz von Insektiziden zur Bekämpfung des Maiszünslers in Problemfällen wird bis Ende 2017 verlängert.