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Vernehmlassung 2014/120: Agrarpaket Herbst 2015 · 184 Seiten
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Art. 56 Abs. 1, 2 und 3
1 Für Biodiversitätsförderflächen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben a–k und q und für Bäume nach Artikel 55 Absatz 1bis Buchstabe a werden Beiträge der Qualitätsstufe I ausgerichtet.
2 Werden weitergehende Anforderungen an die Biodiversität erfüllt, so werden für Flächen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben a–f, n und o sowie für Bäume nach Artikel 55 Absatz 1bis Buchstabe a Beiträge der Qualitätsstufe II ausgerichtet.
3Aufgehoben
Art. 57 Verpflichtungsdauer des Bewirtschafters oder der Bewirtschafte-
rin
1 Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin ist verpflichtet, die Biodiversitätsförderflächen nach Artikel 55 Absatz 1 während folgender Dauer entsprechend zu bewirtschaften:
a. Blühstreifen für Bestäuber und andere Nützlinge: während mindestens 100 Tagen;
b. Rotationsbrachen: während mindestens eines Jahres;
c. Buntbrachen, Ackerschonstreifen und Saum auf Ackerland: während mindestens zwei Jahren;
d. alle anderen Flächen: während mindestens acht Jahren.
1bis Er oder sie ist verpflichtet, Bäume nach Artikel 55 Absatz 1bis während folgender Dauer entsprechend zu bewirtschaften:
a. Hochstamm-Feldobstbäume der Qualitätsstufe I und einheimische standortgerechte Einzelbäume und Alleen: während mindestens eines Jahres;
b. Hochstamm-Feldobstbäume der Qualitätsstufe II: während mindestens acht Jahren.
2 Die Kantone können für einen Bewirtschafter oder eine Bewirtschafterin eine verkürzte Mindestdauer bewilligen, wenn er oder sie an einem andern Ort die gleiche Fläche oder die gleiche Anzahl Bäume anlegt und damit die Biodiversität (besser) gefördert oder der Ressourcenschutz verbessert wird.
Art. 58 Abs. 5–10
5 Das Schnittgut von Biodiversitätsförderflächen ist abzuführen, mit Ausnahme von Schnittgut auf Säumen auf Ackerland, Bunt- und Rotationsbrachen sowie Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt.
6 Ast- und Streuehaufen dürfen angelegt werden, wenn es aus Gründen des Naturschutzes oder im Rahmen von Vernetzungsprojekten geboten ist.
7 Das Mulchen und der Einsatz von Steinbrechmaschinen sind nicht zulässig. Das Mulchen ist zulässig auf Säumen auf Ackerland, Bunt- und Rotationsbrachen