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Vernehmlassung 2014/120: Agrarpaket Herbst 2015 · 184 Seiten

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Direktzahlungsverordnung

sowie Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt sowie auf den Baumscheiben von auf Biodiversitätsförderflächen stehenden Bäumen.

8 Bei Ansaaten dürfen nur Saatmischungen verwendet werden, die vom BLW für die jeweilige Biodiversitätsförderfläche bewilligt sind. Bei Wiesen, Weiden und Streueflächen sind lokale Heugras- oder Heudruschsaaten von langjährig bestehendem Dauergrünland den standardisierten Saatgutmischungen vorzuziehen.

9 Für Flächen, für die nach dem NHG eine schriftliche Nutzungs- und Schutzvereinbarung mit der kantonalen Fachstelle besteht, können Nutzungsauflagen festgelegt werden, welche die Bestimmungen nach den Absätzen 2–8 und nach Anhang 4 ersetzen.

10 Zur mechanischen Bekämpfung von Problempflanzen kann der Kanton Ausnahmen von den Bewirtschaftungsvorgaben zu Schnittzeitpunkt und Schnitthäufigkeit bewilligen.

Art. 59 Abs. 1 und 6

1 Der Beitrag der Qualitätsstufe II wird ausgerichtet, wenn die Flächen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben a–f, n und o sowie die Bäume nach Artikel 55 Absatz 1bis Buchstabe a botanische Qualität oder für die Biodiversität förderliche Strukturen aufweisen und die Anforderungen an die Qualitätsstufe I nach Artikel 58 und nach Anhang 4 erfüllt sind.

6 Werden Beiträge der Qualitätsstufe II ausgerichtet, so werden mit Ausnahme der Flächen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben n und o auf derselben Fläche beziehungsweise für denselben Baum auch die Beiträge der Qualitätsstufe I ausgerichtet.

Art. 60

Aufgehoben

Art. 61 Abs. 1

1 Der Bund unterstützt Projekte der Kantone zur Förderung der Vernetzung und der angepassten Bewirtschaftung von Biodiversitätsförderflächen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben a–k, n und p sowie Bäumen nach Artikel 55 Absatz 1bis.

Art. 62 Voraussetzungen und Auflagen

1 Der Vernetzungsbeitrag wird gewährt, wenn die Flächen und Bäume:

a. die Anforderungen an die Qualitätsstufe I nach Artikel 58 und Anhang 4 erfüllen;

b. den Anforderungen des Kantons an die Vernetzung entsprechen;

c. nach den Vorgaben eines vom Kanton genehmigten regionalen Vernetzungsprojekts angelegt und bewirtschaftet werden.