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Vernehmlassung 2014/120: Agrarpaket Herbst 2015 · 184 Seiten

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Direktzahlungsverordnung

- Die vorgeschlagenen ersten Massnahmen für administrative Vereinfachungen betreffen vorab die

Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen und die Vollzugsstellen.

Die Reduktion der Beiträge für Biodiversitätsförderflächen der Qualitätsstufe I haben keine Minderausgaben zur Folge, da der entsprechende Betrag für die Übergangsbeiträge zur Verfügung steht.

Allfällige Sparmassnahmen des Bundes im Rahmen des Budgetprozesses 2016 werden zu Lasten der Übergangsbeiträge anfallen. Sollte in der Folge eine Anpassung von Beitragsansätzen oder andere Massnahmen nötig werden, sollen diese auf den 1. Januar 2017 erfolgen.

3.5.2 Kantone

Die Kantone müssen bei den Berechnungen der Direktzahlungen die geänderten Werte im Zusammenhang mit der Anpassung der SAK-Faktoren umsetzen. Dies wird einen Mehraufwand im Vollzug verursachen.

Für die Kantone entfällt die Erstellung eines jährlichen Berichts über die Kürzungen. Weiter wird mit der Nichteinführung der Qualitätsstufe III der Biodiversitätsbeiträge ein zusätzlicher Vollzugsaufwand vermieden. Mit der Aufhebung der Tiefenbeschränkung bei der Mulchsaat wird der Vollzugs- und Kontrollaufwand reduziert. Der Wegfall der Bewilligungspflicht für Suhlen entlastet die zuständigen kantonalen Behörden administrativ. Die Übergangsbestimmung für die Berechnungsperiode der Im-

port/Export-Bilanz lässt den Kantonen genügend Zeit bei der Anpassung der Systeme. Die Prüfung der Ausbildungsanforderungen bei Erben und Erbengemeinschaften wird präzisiert und vereinfacht, so dass der Aufwand in den Kantonen reduziert wird. Aufgrund der Beitragsberechtigung für Christbaumkulturen, die mit Schafen beweidet werden, fällt Mehraufwand an.

3.5.3 Volkswirtschaft

Durch die Anpassung der SAK-Faktoren an die technische Entwicklung in Kombination mit der Veränderung der Untergrenze für die Ausrichtung der Direktzahlungen von 0,25 SAK auf 0,2 SAK werden sich kaum Auswirkungen auf die Anzahl der Betriebe ergeben, die direktzahlungsberechtigt sind. D. h. die Anzahl der direktzahlungsberechtigten Betriebe bleibt in etwa stabil. Mehr Betriebe werden aufgrund der gleichbleibenden Begrenzung der Direktzahlungen von 70 000 Franken pro SAK Abzüge der Direktzahlungen haben. Gleiches gilt für die Reduktionen und Begrenzungen des Übergangsbeitrags (Art. 93 und 95).

Der Verzicht auf ein obligatorisches Ertragsgutachten einer Fachperson für die Futterbilanz der graslandbasierten Milch- und Fleischproduktion verringert den Beratungs- und Betriebsaufwand der landwirtschaftlichen Betriebe.

Die Vereinfachung der Definition der Mulchsaat bei den Beiträgen für die schonende Bodenbearbeitung stärkt das Prinzip der Selbstverantwortung der Landwirte bezüglich guter landwirtschaftlicher Praxis.

Die Aufhebung der Dokumentationspflicht der Standorte von mobilen Hühnerställen und der Bewilligung von Suhlen entlastet die betroffenen Landwirte administrativ. In Laufställen können brünstige Tiere während maximal zwei Tagen angebunden werden. Dies trägt dazu bei, dass Unfälle und die damit verbundenen Kosten vermieden werden.

3.6 Verhältnis zum internationalen Recht

Die Bestimmungen tangieren das internationale Recht nicht.

3.7 Inkrafttreten

Die Verordnung soll am 1. Januar 2016 in Kraft treten.