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Vernehmlassung 2014/120: Agrarpaket Herbst 2015 · 184 Seiten
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2 Die Anforderungen des Kantons an die Vernetzung müssen den Mindestanforderungen nach Anhang 4 Buchstabe B entsprechen. Sie müssen vom BLW nach Anhörung des BAFU genehmigt werden.
Art. 69 Abs. 2 Bst. b
Aufgehoben
Art.78 Abs.3
3Pro Hektare und Gabe mit emissionsmindernden Ausbringverfahren ausgebrachte flüssige Hof- und Recyclingdünger werden 3 kg verfügbarer Stickstoff in der Suisse-Bilanz angerechnet. Massgebend für die Anrechnung ist die Flächenanmeldung des entsprechenden Beitragsjahres sowie die «Wegleitung Suisse-Bilanz» gemäss Anhang 1, Ziff. 2.1.1.
Art. 79 Abs. 2 Bst. c
2 Als schonende Bodenbearbeitung gelten die:
c. Mulchsaat, wenn eine pfluglose Bearbeitung des Bodens erfolgt.
Art. 94 Abs. 4
4 Keine Kürzung erfolgt bei Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen nach Artikel 4 Absätze 5 und 6.
Art. 100 Abs. 2 und 4
2 Beitragsrelevante Veränderungen der Flächen, der Anzahl Bäume und der Hauptkulturen sind bis zum 1. Mai zu melden.
4 Abmeldungen von Direktzahlungsarten und –programmen können vorgenommen werden:
a. bei angekündigten Kontrollen spätestens am Tag vor der Ankündigung einer Kontrolle;
b. bei unangekündigten Kontrollen spätestens am Tag vor der Kontrolle.
Art. 104 Abs. 6
6 Er erstellt jährlich nach Vorgabe des BLW einen Bericht über seine Überwachungstätigkeit nach Absatz 5.
Art. 105 Abs. 2
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