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Vernehmlassung 2014/120: Agrarpaket Herbst 2015 · 184 Seiten

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Anhörung

4 Verordnung über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben (VKKL)

4.1 Ausgangslage

Der in der Direktzahlungsverordnung zur administrativen Vereinfachung vorgeschlagene Verzicht auf die Qualitätsstufe III führt zu einer Anpassung der VKKL.

An die Kontrollen bezüglich Direktzahlungen für biologische Landwirtschaft werden wesentlich höhere Anforderungen gestellt als an die Kontrollen der übrigen Direktzahlungsarten. Es liegt kein sachlicher Grund vor, der dies und den daraus resultierenden höheren Aufwand und die entsprechenden Mehrkosten rechtfertigt. Die vorgeschlagene Vereinfachung hat keine Auswirkung auf die Produktion, Kontrolle und Zertifizierung von Bio-Produkten.

4.2 Wichtigste Änderungen im Überblick

Streichung der Kontrollvorgaben für die Qualitätsstufe III.

Betriebe, die Direktzahlungen für die biologische Landwirtschaft erhalten, jedoch keine Bioprodukte gemäss der Bio-Verordnung vermarkten, müssen nicht mehr von einer akkreditierten Zertifizierungsstelle kontrolliert werden.

4.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer 1, Artikel 4 Absatz 3, Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b und Anhang 1,3.7 sowie Anhang 2, 3.3

Mit der Streichung der Qualitätsstufe III aus der Direktzahlungsverordnung erübrigt sich eine Aufnahme in die VKKL. Der Verweis auf die Qualitätsstufe III wird gestrichen.

Artikel 6 Absatz 3

Landwirtschaftsbetriebe, welche Bio-Produkte auf den Markt bringen, müssen gemäss Bio-Verordnung zertifiziert sein. Deshalb müssen sie von einer akkreditierten Zertifizierungsstelle kontrolliert werden. Diese Vorgabe ist insbesondere zur Verhinderung von Täuschungen gerechtfertigt.

Neben den Bewirtschaftern der oben erwähnten Bio-Betriebe gibt es aber auch Landwirte, die ihre Betriebe zwar nach den Vorgaben der Bio-Verordnung bewirtschaften, die Produkte aber als „normale“ Produkte verkaufen. Sie haben – wie die eingangs erwähnten Bio-Betriebe – ein Anrecht auf Direktzahlungen für die biologische Bewirtschaftung ihres Betriebes (Artikel 66 und 67 der Direktzahlungsverordnung). Weil sie jedoch keine Bio-Produkte vermarkten, wird keine Zertifizierung verlangt. Folglich gibt es keinen sachlichen Grund, weshalb die Kontrolle zwingend von einer akkreditierten Zertifizierungsstelle durchgeführt werden muss. Eine akkreditierte Direktzahlungskontrollstelle kann diese Aufgabe ebenfalls erfüllen. Durch die Änderung von Artikel 6 Absatz 3, welche für die Betroffenen eine administrative Entlastung und eine Reduktion der Kontrollkosten zur Folge hat, unterliegen die Kontrollen für Bio-Direktzahlungen den gleich strengen Anforderungen wie die Kontrollen für die übrigen Direktzahlungsarten.

4.4 Auswirkungen

4.4.1 Bund

Die Anpassung hat keine Auswirkungen auf den Bund.