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Vernehmlassung 2014/120: Agrarpaket Herbst 2015 · 184 Seiten
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Anhang 8 (Art. 105 Abs. 1)
Kürzungen der Direktzahlungen
Ziff. 1.5
1.5 Der Kanton oder die Kontrollstelle kann dem Bewirtschafter oder der
Bewirtschafterin die Mehraufwände, die das Nachreichen von Dokumenten verursacht und die nach den Ziffern 2.1.3 und 2.1.4 anfallen, in Rechnung stellen.
Ziff. 2.2.5 Bst. b und c betrifft nur die französische Fassung
Ziff. 2.3.1 Bst. c
c. Auslaufjournal für angebundene Tiere der Rinder- und 200 Fr. pro betroffene Tierart
Ziegengattung unvollständig, fehlend, falsch oder un-
brauchbar Wenn das Auslaufjournal fehlt oder der Auslauf gemäss Auslaufjournal eingehalten, aber nicht glaubwürdig gewährt wurde, werden anstelle der Kürzungen nach Ziffer 2.3.1 Buchstaben d–f 1 Pt. pro betroffene GVE gekürzt.
Wenn der Auslauf gemäss Auslaufjournal nicht eingehalten, aber glaubhaft gewährt wurde, werden keine zusätzlichen Kürzungen nach Ziffer 2.3.1 Buchstaben d–f vorgenommen.
Ziff. 2.4.25
2.4.25 Vernetzungsbeitrag
Bei einer erstmaligen nicht vollständigen Erfüllung der Bewirtschaftungsvorgaben des durch den Kanton genehmigten regionalen Vernetzungsprojekts werden mindestens die Beiträge des laufenden Jahres vollständig gekürzt und die Beiträge des vergangenen Jahres sind zurückzuerstatten. Im Wiederholungsfall sind zusätzlich zur vollständigen Kürzung der Beiträge für das entsprechende Beitragsjahr sämtliche im laufenden Projekt ausgerichteten Beiträge zurückzuerstatten. Die Kürzung gilt für die Flächen und Elemente, für welche die Voraussetzungen und Auflagen nicht vollständig eingehalten werden.