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Vernehmlassung 2014/120: Agrarpaket Herbst 2015 · 184 Seiten

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Art. 6 Abs. 2 Bst. b und Abs. 3

b. Biodiversitätsbeiträge für die Qualität der Stufe II sowie für die Vernetzung;

3 Kontrollen der für den Beitrag für biologische Landwirtschaft spezifischen Anforderungen müssen von einer akkreditierten Zertifizierungsstelle nach den Artikeln 28 und 29 der Bio-Verordnung vom 22. September 19972 durchgeführt werden. Dies gilt jedoch nicht für die Kontrollen auf Betrieben mit einem Beitrag für biologische Landwirtschaft, für die keine Produkte gemäss der Bio-Verordnung zertifiziert werden.

II

Die Anhänge 1 und 2 werden gemäss Beilage geändert.

III

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

2 SR 910.18