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Vernehmlassung 2014/120: Agrarpaket Herbst 2015 · 184 Seiten

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Verordnung über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben

4.4.2 Kantone

Die Streichung der Qualitätsstufe III führt zu einer administrativen Entlastung bei den Kantonen (Kontrollorganisationen).

Von der Bio-Zertifizierung sind die Kantone nicht betroffen.

4.4.3 Volkswirtschaft

In Folge der Anpassungen im Zusammenhang mit der Qualitätsstufe III ist volkswirtschaftlich mit keinen Auswirkungen zu rechnen. Die Änderung von Artikel 6 Absatz 3 hat für Bio-Betriebe, die ihre Produkte als „normale“ Produkte verkaufen, eine Reduktion des administrativen Aufwandes und der Kosten für die Kontrolle zur Folge.

4.5 Verhältnis zum internationalen Recht

Die Bestimmungen tangieren das internationale Recht nicht.

4.6 Inkrafttreten

Die Verordnungsänderung soll am 1. Januar 2016 in Kraft treten.

4.7 Rechtliche Grundlagen

Die rechtlichen Grundlagen bildet Artikel 181 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (LwG; SR 910.1).