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Vernehmlassung 2014/120: Agrarpaket Herbst 2015 · 184 Seiten

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Landwirtschaftliche Begriffsverordnung

Erste administrative Vereinfachungen

Als erste administrative Vereinfachungen werden alle natürlichen Personen als Bewirtschafter eines Betriebes gleich behandelt. Die Differenzierung für Ehe- und Konkubinatspartner sowie eingetragene Partnerschaften wird aufgehoben. Zudem wird in der Verordnung klar geregelt, dass die gesamte vom Betrieb aus bewirtschaftete Grünfläche ausserhalb des Sömmerungsgebiets unabhängig von der Distanz als landwirtschaftliche Nutzfläche zählt und nicht wie bisher in bestimmten Fällen (Dauerweiden) als Sömmerungsfläche behandelt werden muss. Damit werden für Einzelfälle sehr aufwändige Administrationsverfahren vermieden.

5.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Artikel 2 Absatz 3

Absatz 3 wird ersatzlos aufgehoben. Auch Ehepartner können künftig 2 Betriebe führen, wenn diese die Kriterien als selbständige und unabhängige Betriebe erfüllen (Art. 6). Damit können administrative Aufwände vermindert werden. Zudem wird vermieden, dass einzig in Folge der Heirat oder des Zusammenlebens die Betriebe administrativ und auch betreffend Direktzahlungen zu einem einzigen Betrieb zusammengelegt werden, auch wenn sie in der Praxis unabhängig geführt werden. Im Weiteren werden Probleme betreffend Abgrenzungen wie Bio oder AOC vermieden.

Artikel 3

Die Faktoren für die Standardarbeitskräfte in Absatz 2 wurden letztmals auf den 1. Januar 2004 angepasst. Die vorgeschlagene Änderung auf den 1. Januar 2016 trägt dem technischen Fortschritt der letzten 10 Jahre Rechnung.

Die Faktoren basieren auf den arbeitswirtschaftlichen Daten der Agroscope Forschungsgruppe Arbeit, Bau und Systembewertung und dienen insbesondere der Bestimmung der Betriebsgrösse, da darin sowohl die Flächenbewirtschaftung als auch die Tierhaltung enthalten sind. Die Faktoren sind standardisiert und für die Direktzahlungen so ausgestaltet und zusammengefasst, dass sich unerwünschte Variationen von Jahr zu Jahr vermeiden lassen und sich extensivere und intensivere Betriebszweige sowie kleinere Bewirtschaftungsänderungen über den Betrieb ausgleichen. Die SAK-Faktoren bilden den realen Arbeitsaufwand so weit als möglich ab. Für kleinere Betriebe (unter 5-10 ha) unterschätzen die SAK jedoch tendenziell den realen Arbeitsbedarf, während sie ihn für grosse Betriebe überschätzen. Dies hat immer wieder zu Verunsicherungen geführt. Daher wird die Definition der SAK präzisiert.

In den SAK-Faktoren sind seit je die Aufwendungen für das Betriebsmanagement und weitere Sonderarbeiten ausserhalb der eigentlichen Feld- und Stallarbeiten eingerechnet, womit auch die Arbeit der Bäuerin abgebildet ist. Im Getreidebau beträgt der Anteil für die Betriebsführung und die Sonderarbeiten beispielsweise 41 Prozent. Weiter werden für die Hang- und Steillagen sowie den biologischen Landbau Zuschläge gewährt. Damit werden sowohl die Arbeiten für die Betriebsführung beziehungsweise der "Grundaufwand" als auch die Bewirtschaftungserschwernisse berücksichtigt.

Mit Rücksicht auf den Vollzugsaufwand soll die Detailausgestaltung von Massnahmen im Interesse der Direktzahlungsbezüger und der mit dem Vollzug beauftragten Kantone möglichst einfach gehalten werden. Am bisherigen Berechnungssystem soll daher nichts geändert werden. Wie die Evaluation des SAK-Systems gezeigt hat, wird die Berechnung der SAK sowohl für die untere Grenze als auch