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Vernehmlassung 2014/120: Agrarpaket Herbst 2015 · 184 Seiten

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Landwirtschaftliche Begriffsverordnung

der Betriebsebene wirksam und damit für die Praxis relevant sind (z.B. Distanz zu und gesamte Anzahl der Parzellen), die aber nicht in die Kalkulation des Arbeitszeitbedarfs / SAK eingehen und ihn damit unterschätzen. Einflussgrössen dieser Art sind: die Verfügbarkeit von Fremdarbeitskräften, Maschinenringen und Lohnunternehmern, die im Berggebiet tendenziell geringer ist als im Talgebiet,

ebenso wie die Verfügbarkeit von mitarbeitenden Familienarbeitskräften zur Erntezeit.

Artikel 3 Absatz 3

Die Formulierung „Qualität der Stufe I“ wird auf den Terminus „Qualitätsstufe I“ geändert, um eine einheitliche Bezeichnung in unterschiedlichen Verordnungen zu erreichen.

Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c

Aufgrund der geänderten SAK-Faktoren soll die minimal notwendige SAK-Schwelle für den Bezug der Beiträge in der Direktzahlungsverordnung von 0,25 auf 0,20 SAK gesenkt werden. In der Folge wird auch der Grenzwert für die Mitgliedbetriebe entsprechend angepasst.

Artikel 14

Ausserhalb des Sömmerungsgebiets sind Dauerweiden immer mehr von der Bewirtschaftungsaufgabe bedroht. Gleichzeitig werden in Randgebieten immer mehr Landwirtschaftsbetriebe aufgelöst.

Dadurch werden Dauerweiden oftmals von Ganzjahresbetrieben in grösserer Entfernung bewirtschaftet. Heute gelten Dauerweiden in einer Distanz von mehr als 15 km zum Betriebszentrum als Sömmerungsweiden (vgl. Weisungen zu Art. 6 Abs. 1 Bst. e). Das führt für die betroffenen Betriebe zu einer grossen Beitragsreduktion.

Unter dem weiterentwickelten Direktzahlungssystem ist festzuhalten, dass auch mit der Bewirtschaftung in grösserer Distanz die Zielsetzungen der Kulturlandschafts- und Versorgungsicherheitsbeiträge grundsätzlich erfüllt werden. Aus diesem Grund sollen für die Bewirtschaftung von Flächen ausserhalb des Sömmerungsgebietes grundsätzlich die ordentlichen Direktzahlungen ausgerichtet werden, wenn diese von einem Ganzjahresbetrieb bewirtschaftet werden. Flächen ausserhalb des Sömmerungsgebietes, die von Sömmerungs- oder Gemeinschaftsweidebetrieben aus beweidet oder zur Zufütterung genutzt werden, sollen hingegen von der LN ausgeschlossen sein. Die Fläche, die nach Artikel 31 der Direktzahlungsverordnung zur Zufütterung auf dem Sömmerungsbetrieb genutzt wird, verbleibt hingegen in der LN.

Die Änderung bei der ganzjährigen Bewirtschaftung von Dauerweiden führt dazu, dass bei einigen Betrieben die bisher als Sömmerungsweide betrachtete Dauerweide per 1. Januar 2016 wieder als Dauerweiden erfasst und die entsprechenden Beiträge ausgerichtet werden. Diese Regelung liegt im Interesse der Erhaltung einer offenen Kulturlandschaft und unterstützt die Beweidung der weiter vom Betrieb entfernten Dauerweiden. Mit der Änderung per 1. Januar 2016 werden die Weisungen zur Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e aufgehoben.

Diese Änderung bewirkt zudem eine administrative Entlastung der Vollzugsstellen und der betroffenen Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen.

Artikel 29a Absatz 1

Aufgrund der geänderten SAK-Faktoren wurden die minimalen SAK für den Bezug der Beiträge in der Direktzahlungsverordnung von 0,25 auf 0,20 SAK gesenkt. In der Folge wird auch der Grenzwert für die formelle Anerkennung der Betriebe durch die Kantone entsprechend angepasst.