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Vernehmlassung 2014/120: Agrarpaket Herbst 2015 · 184 Seiten

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Landwirtschaftliche Begriffsverordnung

für die Begrenzung nach oben (Begrenzung der Direktzahlungen pro Standardarbeitskraft) als

zweckmässig und von der Differenzierung her als ausreichend angenommen.

Hinsichtlich der Anwendungsbereiche Bäuerliches Bodenrecht (und damit verbunden das Raumplanungsrecht) und Strukturverbesserungen gelten die SAK-Faktoren gemäss LBV als Basiswerte. Zusätzlich wird das SAK-System in diesen Bereichen mit weiteren Zuschlägen erweitert, welche in der VBB (Bäuerliches Bodenrecht) und gleichlautend in der IBLV (Strukturverbesserungen) rechtlich verankert sind.

Artikel 3 Absatz 1

In diesem Absatz wird die Definition der Standardarbeitskraft (SAK) präzisiert und zwar als Wert, der die Grösse eines Betriebes beschreibt. Verdeutlicht wird auch, dass die Grundlagen für die Berechnung des Wertes standardisierte (und nicht etwa betriebsspezifische) Faktoren sind. Zudem wird festgehalten, worauf diese Faktoren basieren, nämlich auf arbeitswirtschaftlichen Messungen und Experteneinschätzungen. Die arbeitswirtschaftlichen Grundlagen werden von Agroscope aufbereitet.

Artikel 3 Absatz 2

Die Faktoren für die Berechnung der SAK wurden entsprechend der aktuell verfügbaren arbeitswissenschaftlichen Grundlagen überprüft und unter Berücksichtigung der Herabsetzung der Jahresarbeitseinheiten von 2’800 auf 2‘600 Stunden angepasst.

Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer 4

Der Basis-Arbeitszeitbedarf für Nutzpferde in Grossgruppen-Haltung soll auch inskünftig durch den SAK-Faktor für andere Nutztiere abgedeckt werden. Zusätzlicher Arbeitszeitbedarf, der aus einer arbeitsintensiveren Haltung (Kleingruppen, Einzelboxen) und aus Dienstleistungen für die Pensionspferdehaltung resultiert, kann - sofern daraus Umsatz generiert wird - über den neu vorgeschlagenen SAK-Zuschlag für landwirtschaftsnahe Tätigkeiten, welcher in der VBB (und IBLV) geregelt ist, berücksichtigt werden.

Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer 2

Im bisherigen SAK-System werden gemäss Abs. 2 Bst. c Ziff. 1 und 2 zwei Kategorien von Hang- bzw. Steillagen mit Zuschlägen für die erschwerten Bewirtschaftungsbedingungen berücksichtigt: (1) Hanglagen im Berggebiet und in der Hügelzone (18–35 % Neigung) und (2) Steillagen im Berggebiet und in der Hügelzone (mehr als 35 % Neigung).

Mit der AP 14-17 wurde für die Hangbeiträge (Art. 43 DZV) eine dritte Kategorie eingeführt, die ab 01.01.2017 in Kraft treten wird: Hanglagen mit Neigungen >50%. In Anlehnung an die in der DZV ab 2017 gültigen Hanglagenkategorien sind ab 01.01.2017 auch für das SAK-System die folgenden drei Hanglagenkategorien geplant: (1) Hanglagen mit 18-35% Neigung, (2) Hanglagen mit >35-50% Neigung und (3) Hanglagen mit > 50% Neigung. Für diese drei Hangneigungsstufen sind folgende Faktoren vorgesehen: (1) 0,016 SAK pro ha, (2) 0,027 SAK pro ha und (3) 0,054 SAK pro ha. Diese Änderungen sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verordnungspakets, sondern sollen im Verlauf des Jahres 2016 in eine Anhörung geschickt werden.

Die Faktoren für die zweite und dritte Hangneigungsstufen ergeben sich aus folgenden Überlegungen: Messungen und Kalkulationen der Agroscope Forschungsgruppe Bau, Tier und Arbeit zeigen, dass aufgrund der sinkenden Intensität der Nutzung mit zunehmender Hangneigung nicht von proportional zur Hangneigung ansteigenden Arbeitszeitbedarfswerten ausgegangen werden kann. De facto zeigen die messtechnisch ableitbaren Arbeitszeitbedarfswerte für Hänge mit Neigung >50% nur beschränkt zusätzlichen Bedarf. Allerdings sollen mit den spezifischen Faktoren für die Hanglagen auch die generell erschwerten Bewirtschaftungsbedingungen der Landwirtschaft in Hanglagen mit starker Neigung explizit berücksichtigt und die Berglandwirtschaft gefördert werden. Solche erschwerten Bedingungen ergeben sich aus Fahrtrichtung, Coupierung des Geländes, Bodenbeschaffenheit, Hangausrichtung, botanische Zusammensetzung sowie erschwerte Zufahrten. Hinzu kommen Einflussgrössen, die auf