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Vernehmlassung 2014/120: Agrarpaket Herbst 2015 · 184 Seiten
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Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
5.4 Auswirkungen
5.4.1 Bund
Auf Stufe Bund sind durch die vorgeschlagenen Änderungen kaum finanzielle oder personelle Auswirkungen zu erwarten. Allfällige personelle Auswirkungen liegen im Rahmen des vorhandenen Budgets, und es muss kein zusätzliches Personal finanziert werden. Auch auf die finanziellen Aufwendungen des Bundes für die Landwirtschaft sind keine Auswirkungen zu erwarten, da diese durch die landwirtschaftlichen Zahlungsrahmen begrenzt sind. Die vorgeschlagenen Änderungen werden auch nicht zu einer Umverteilung zwischen verschiedenen Regionen der Schweiz führen.
5.4.2 Kantone
Die vorgeschlagenen Anpassungen werden sich weder finanziell noch personell signifikant auf die Kantone auswirken, weil die Grundkonzeption und die Differenzierung des SAK-Systems grundsätzlich gleich bleiben.
Mit der Aufhebung der speziellen Regelung für Dauerweiden werden die Vollzugsstellen entlastet.
5.4.3 Volkswirtschaft
Die Anpassungen der SAK-Faktoren haben strukturelle Auswirkungen, die aber in Kombination mit den SAK-Schwellenwerten zu beurteilen sind. Daher werden diese Auswirkungen in den jeweiligen Verordnungen beschrieben. Die Effekte der Anpassung auf die Zahl der direktzahlungsberechtigten Betriebe werden im Kommentar zur DZV erläutert, jene auf die Zahl der Betriebe, die Anrecht auf Einreichung eines Gesuchs für einzelbetriebliche Strukturverbesserungsmassnahmen haben, werden im Kommentar zur SVV dargelegt. Im Kommentar zur VBB wird auf die Effekte hinsichtlich der Anzahl landwirtschaftlicher Gewerbe eingegangen.
Mit der Aufhebung der speziellen Regelung für Dauerweiden wird die Bewirtschaftung von abgelegenen landwirtschaftlichen Nutzflächen attraktiver, was insbesondere in Randregionen die Nutzung von diesen Flächen begünstigt. Demgegenüber könnte es aber auch zu mehr Konkurrenz um Flächen führen mit entsprechend höheren Pachtzinsen.
Die administrative Zusammenlegung der Betriebe von Ehe- oder Konkubinatspaaren war für viele Betroffene mit Unverständnis und Nachteilen verbunden. Mit der Aufhebung werden künftig juristische Abklärungen und Auseinandersetzungen aufgrund dieser Regelung vermieden.
5.5 Verhältnis zum internationalen Recht
Die Bestimmungen entsprechen jenen der Europäischen Union.
5.6 Inkrafttreten
Die Änderungen sollen auf den 1. Januar 2016 in Kraft treten.
5.7 Rechtliche Grundlagen
Rechtsgrundlage bildet Artikel 177 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes.