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Vernehmlassung 2014/120: Agrarpaket Herbst 2015 · 184 Seiten
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Strukturverbesserungsverordnung
Einheiten erreicht werden können, bei welchen die Kosten je Einheit tief sind und die Arbeitsproduktivität hoch ist. Die pauschale Gewährung der Investitionshilfen je Grossvieheinheit (GVE) nach den Artikeln 19 und 46 SVV setzt einen Anreiz zum Bau von kostengünstigen Lösungen und zur Ausnützung der Kostendegression grösserer Bestände.
Absatz 3
Die Aufhebung von Buchstabe a (Einschränkung bei der SAK-Berechnung in Abhängigkeit der Fahrdistanz zu den Parzellen) bringt eine wesentliche administrative Vereinfachung und ermöglicht in diesem Punkt eine Harmonisierung mit den Direktzahlungen.
Der Bundesrat hat am 20. Juni 2014 den Bericht zur Evaluation des Systems der Standardarbeitskräfte verabschiedet. Im Bericht schlägt der Bundesrat vor, dass bei der Berechnung der SAK die landwirtschaftsnahen Tätigkeiten nach Artikel 12b der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung (LBV) in den Bereichen Bodenrecht und Strukturverbesserungen berücksichtigt werden. Als Konsequenz muss Buchstabe b aufgehoben werden.
Artikel 17
Absatz 1 Buchstabe e
Mit diesem Artikel wird neu nicht nur der Erhalt von Kulturlandschaften und von Bauten mit kulturhistorischer Bedeutung, sondern auch ihre Aufwertung angesprochen. Dieser Zusatz trägt den Bemühungen Rechnung, die beim Einbezug von Kulturlandschaften – insbesondere solcher, wie das Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN) – im Rahmen der Strukturverbesserungen gemacht wurden.
Artikel 46
Absatz 1
Die Änderung in Buchstabe a betrifft nur eine sprachliche Präzisierung und hat materiell keine Auswirkung. Die Unterstützung der Wohnhäuser in Buchstabe b berücksichtigt die nach Artikel 87 Absatz 1 Buchstabe b LwG geforderte Verbesserung der Lebensverhältnisse im ländlichen Raum. Gestützt auf Absatz 5 erfolgt die Abstufung der Pauschalen nach Anhang 4 Ziffer II IBLV. Die bisher vorgegebene Reduktion der Ansätze für Wohnungen in gefährdeten Gebieten ist nicht opportun und wird gestrichen. Speziell in Gebieten des Berg- und Hügelgebietes, in denen die Bewirtschaftung oder Besiedelung nach Artikel 3a SVV gefährdet ist, wirkt die Erneuerung von Wohnbauten der unerwünschten Abwanderung entgegen.
6.4 Auswirkungen
6.4.1 Bund
Die vorgeschlagenen Änderungen haben für den Bund keine nennenswerten personellen oder finanziellen Auswirkungen. Es sind auch keine Verschiebungen der finanziellen Mittel zwischen den Regionen zu erwarten.
6.4.2 Kantone
Ein personeller Mehraufwand ergibt sich aus der Prüfung von Gesuchen, bei welchen die Berücksichtigung der SAK von landwirtschaftsnahen Tätigkeiten eine Rolle spielt. Die einheitlichen Eintretensschwellen bei den SAK senken hingegen den administrativen Aufwand. Die von den Kantonen im Gesamten zu bezahlende Summe ändert sich nicht.
6.4.3 Volkswirtschaft
Die Anpassung der SAK-Faktoren an den technischen Fortschritt nach Artikel 3 Absatz 2 Landwirtschaftliche Begriffsverordnung (LBV), welche auch für die Strukturverbesserungen gilt, hätte ohne die