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Vernehmlassung 2014/120: Agrarpaket Herbst 2015 · 184 Seiten

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Landwirtschaftliche Begriffsverordnung

4. andere Nutztiere 0,027 SAK pro GVE

c. Zuschläge

1. für Hanglagen im Berggebiet und in der Hügel- 0,015 SAK pro ha zone (18–35 % Neigung)

2. für Steillagen im Berggebiet und in der Hügel- 0,03 SAK pro ha zone (mehr als 35 % Neigung)

3. für den biologischen Landbau Faktoren nach Bst. a plus 20 %

4. für Hochstamm-Feldobstbäume 0,001 SAK pro Baum

3 Bei der Berechnung der Zuschläge nach Absatz 2 Buchstabe c werden nur die für die jeweiligen Direktzahlungen berechtigten Flächen berücksichtigt. Beim Zuschlag für Hochstamm-Feldobstbäume nach Absatz 2 Buchstabe c Ziffer 4 werden nur die Bäume berücksichtigt, für die Biodiversitätsbeiträge für die Qualitätsstufe I ausgerichtet werden.

Art. 10 Abs. 1 Bst. c

1 Als Betriebsgemeinschaft gilt der Zusammenschluss von zwei oder mehreren Betrieben, wenn:

c. jeder der Betriebe vor dem Zusammenschluss einen Mindestarbeitsbedarf von 0,20 SAK erreicht;

Art. 13 Einleitungssatz

Die Betriebsfläche (BF) setzt sich zusammen aus:

Art. 14 Landwirtschaftliche Nutzfläche

1 Als landwirtschaftliche Nutzfläche (LN) gilt die einem Betrieb zugeordnete, für den Pflanzenbau genutzte Fläche ohne die Sömmerungsfläche (Art. 24), die dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin ganzjährig zur Verfügung steht und die ausschliesslich vom Betrieb (Art. 6) aus bewirtschaftet wird. Dazu gehören:

a. die Ackerfläche;

b. die Dauergrünfläche;

c. die Streuefläche;

d. die Fläche mit Dauerkulturen;

e. die Fläche mit Kulturen in ganzjährig geschütztem Anbau (Gewächshaus, Hochtunnel, Treibbeet);

f. die Fläche mit Hecken, Ufer- und Feldgehölzen, die nicht zum Wald nach dem Waldgesetz vom 4. Oktober 19912 gehört.

2 Nicht zur LN gehören:

2 SR 921.0