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Vernehmlassung 2014/120: Agrarpaket Herbst 2015 · 184 Seiten

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Landwirtschaftliche Begriffsverordnung

a. Streueflächen, die innerhalb des Sömmerungsgebietes liegen, oder die zu Sömmerungs- oder Gemeinschaftsweidebetrieben gehören;

b. Flächen ausserhalb des Sömmerungsgebietes, die von Sömmerungs- oder Gemeinschaftsweidebetrieben aus beweidet werden oder Flächen, deren Ertrag zur Zufütterung genutzt wird, mit Ausnahme der Zufuhr von Futter nach Artikel 31 der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 20133.

Art. 29a Abs.1

1 Betriebe ab einem Mindestarbeitsbedarf von 0,20 SAK, Gemeinschaftsweidebetriebe und Sömmerungsbetriebe sowie Betriebs- und Betriebszweiggemeinschaften müssen von der zuständigen kantonalen Amtsstelle anerkannt sein.

II

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

3 SR 910.13