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Vernehmlassung 2014/120: Agrarpaket Herbst 2015 · 184 Seiten

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Anhörung

6 Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (Strukturverbesserungsverordnung, SVV)

6.1 Ausgangslage

Der Bundesrat hat am 20. Juni 2014 den Bericht «Evaluation des Systems der Standardarbeitskräfte SAK» in Erfüllung der Postulate von Siebenthal (12.3234), Birrer-Heimo (12.3242) und Leo Müller (12.3906) verabschiedet und das weitere Vorgehen aufgezeigt. Die nachfolgenden Bestimmungen berücksichtigen diese Vorgaben und vereinfachen den administrativen Vollzug der Massnahmen.

6.2 Wichtigste Änderungen im Überblick

Die landwirtschaftsnahen Tätigkeiten werden neu bei der Berechnung der SAK in den Bereichen des bäuerlichen Bodenrechtes und der Strukturverbesserungen berücksichtigt und harmonisiert. Die Eintrittsschwelle bei einzelbetrieblichen Massnahmen wird vereinheitlicht und auf den vom Parlament in Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe a LwG vorgegebenen Wert von 1,0 SAK gesenkt. Dieser Wert gilt als administrative Untergrenze für die Beurteilung der Gesuche für Investitionshilfen. Gesamthaft werden gegenüber heute zirka 2500 Betriebe zusätzlich die administrative Untergrenze erreichen. Die mit der AP 201417 verstärkte Prüfung der Gesuche bezüglich Tragbarkeit und Wirtschaftlichkeit sowie die Risikobeurteilung der vorgesehenen Investitionen rechtfertigt den einheitlichen Wert. Innovative und unternehmerisch sinnvolle Lösungen sollen auf Betrieben, welche die Gewerbegrenze nach Artikel 7 des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) erfüllen, unterstützt werden können. Demgegenüber sollen unwirtschaftliche und schlecht finanzier- oder tragbare Vorhaben noch stärker als bisher aufgrund der ungenügenden Wirtschaftlichkeit und aufgrund der Risikobeurteilung nach Artikel 8 SVV abgelehnt werden. Mit den vorgesehenen Änderungen wird das Anliegen der Motion 12.3592 von Siebenthal umgesetzt. Um Fehlinvestitionen zu vermeiden, ist es zwingend notwendig, dass die im Bericht des Bundesrates «Evaluation des Systems der Standardarbeitskraft SAK» geforderte stärkere Gewichtung der einzelbetrieblichen Beurteilung der Förderungswürdigkeit von den Vollzugsstellen konsequent umgesetzt wird.

6.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Artikel 3

Absatz 1

Die Grösse von 1,0 SAK entspricht der gesetzlichen Grundlage nach Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe a LwG. Für die Berechnung der Anzahl SAK des Betriebes gelten als Basis die Faktoren nach Artikel 3 Landwirtschaftliche Begriffsverordnung vom 7. Dezember 1998 (LBV; SR 910.91). Nach Absatz 2 werden ergänzend für spezielle Betriebszweige in Anhang 1 der Verordnung des BLW über Investitionshilfen und soziale Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft vom 26. November 2003 (IBLV; SR 913.211) Zuschläge und Faktoren festgelegt. Diese Faktoren sollen ebenfalls auf den 1. Januar 2016 angepasst und vollständig mit Artikel 2a der Verordnung über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1993 (VBB; SR 211.412.110) harmonisiert werden. Diese Regelungen stellen sicher, dass die Berechnung der SAK bei den sozialen Begleitmassnahmen, den Strukturverbesserungen und im Bodenrecht einheitlich erfolgt. Zudem vereinfachen die einheitliche SAK-Untergrenze und die Harmonisierung mit den sozialen Begleitmassnahmen den administrativen Vollzug. Ob ein Betrieb mit Investitionshilfen des Bundes unterstützt werden soll, hängt nicht alleine von seiner Grösse ab. Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin muss in jedem Fall mit geeigneten Planungsinstrumenten für eine Periode von mindestens fünf Jahren nach der Gewährung der Investitionshilfen belegen, dass die Finanzier- und Tragbarkeit der Investition auch unter künftigen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen erfüllt sind. Dazu gehört auch eine Risikobeurteilung der vorgesehenen Investition.

Absatz 1ter

Die Aufhebung dieses Absatzes bedeutet eine administrative Vereinfachung. Wie bei Absatz 1 aufgeführt, soll für alle Investitionsvorhaben in erster Linie die Wirtschaftlichkeit beurteilt werden. Speziell bei grossen Investitionen wird die geforderte langfristige Finanzier- und Tragbarkeit nur bei grösseren