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Vernehmlassung 2014/120: Agrarpaket Herbst 2015 · 184 Seiten

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Pflanzenschutzmittelverordnung

keln 8 und 29 Absatz 4 koordiniert; dies erlaubt eine Begrenzung der Auswirkungen. Um die Umsetzung ressourcenneutral zu gestalten, kann es erforderlich sein, die Anzahl Wirkstoffe, die pro Jahr in der gezielten Überprüfung behandelt werden, zu reduzieren.

10.4.2 Kantone

Für die Kantone ergeben sich keine Zusatzaufwendungen.

10.4.3 Volkswirtschaft

Die vergleichende Bewertung kann dazu führen, dass Pflanzenschutzmittelbewilligungen zurückgezogen oder gewisse Indikationen gestrichen werden. Grundsätzlich stellt das System der vergleichenden Bewertung im Verfahren sicher, dass es dadurch nicht zu Resistenzproblemen kommt und dass für die wegfallenden Indikationen weiterhin Alternativen zur Verfügung stehen, die nicht zu übermässigen Mehrkosten führen. Die vergleichende Bewertung fördert die Forschung und die Entwicklung von besseren und sicheren Alternativen und verschafft innovativen Firmen für solche Produkte Markt- und Wettbewerbsvorteile. Die Anpassung der Vorschriften für das Durchführen von Versuchen mit nicht bewilligten Pflanzenschutzmitteln vereinfacht die Arbeit der privaten und öffentlichen Organe, die auf dem Gebiet des Pflanzenschutzes nach neuen Lösungen suchen. Die Anpassung der Anhänge 5 und 6 vereinfacht das Verfahren indem das gleiche Dossier in der EU wie in der Schweiz eingereicht werden kann.

10.5 Verhältnis zum internationalen Recht

Die Pflanzenschutzmittel sind zurzeit noch nicht Gegenstand einer vertraglichen Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und der EU. Im Hinblick auf eine allfällige künftige vertragliche Zusammenarbeit mit der EU (bspw. im Rahmen des FHAL/GesA), die u.a. auch auf ein vereinfachtes Zulassungsverfahrens für PSM und die Gewährleistung eines gleichwertigen und gegenseitig anerkannten Schutzniveaus für Mensch, Umwelt und Kultur abzielt, stellt die Äquivalenz zum EU-Recht eine wichtige Voraussetzung dar. Die autonome Anpassung der Anhänge 5 und 6 an die aktuellen EU-Bestimmungen erlaubt diese Äquivalenz beizubehalten. Mit Veröffentlichung der Liste der Substitutionskandidaten in der EU fällt in der EU der Startschuss für die Durchführung der vergleichenden Bewertung. Mit der Einführung der Liste der Substitutionskandidaten in Anhang 1 Teil D der PSMV wird auch die Schweiz in der Lage sein, die vergleichende Bewertung zu implementieren.

Die Bestimmungen des Artikels 41 stimmen sprachlich nicht mit den Bestimmungen überein, die in der EU in Kraft sind5. Es sind jedoch vergleichbare Ergebnisse zu erwarten.

10.6 Inkrafttreten

Die Verordnung wird voraussichtlich am 1. Januar 2016 in Kraft treten.

5 Artikel 54 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates, ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1